Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 18.05.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SGL Carbon SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, der Lageberichte der SGL Carbon SE und des Konzerns jeweils für das Geschäftsjahr 2015, des Berichts des Aufsichtsrats, des sowie des Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs.

 

Keine Abstimmung erforderlich.

Die vorstehend genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich vorzulegen.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015.

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der Vorstand hat, soweit ersichtlich, die Geschäfte angemessen geführt. Er hat ohne Sondereffekte ein gegenüber Vorjahr etwas besseres Ergebnis erzielt  

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015.

 

Zustimmung

 

Begründung: Der AR hat gemäß dem vorgelegten Bericht seine Aufgaben wahrgenommen, die Geschäftsführung beraten und überwacht.

 

 

TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Prüfers für etwaige prüferische Durchsichten unterjähriger Finanzinformationen des Geschäftsjahres 2016.

 

Ablehnung

 

Begründung: Ernst & Young prüft nun schon viele Jahre. Auffällig ist, dass jedes Jahr hohe Sonderabschreibungen auf die einzelnen Bilanzpositionen vorgenommen werden. Auf entsprechende Risiken wurde im Testat der Wirtschaftsprüfer und auch im Risikobericht nie hingewiesen. Deshalb halten wir einen Wechsel der Prüfungsgesellschaft für erforderlich.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2012/I, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016I mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und Änderungen der Satzung.

 

Ablehnung

 

Das genehmigte Kapital aus 2012 wurde bis auf einen Restbetrag von rd. 66 Teuro in Anspruch genommen. Statt der Möglichkeit, diesen Restbetrag bis Mai 2017 zu wandeln soll nun ein neues genehmigtes Kapital über nominal 25,6 Mio. Euro mit Laufzeit bis 17.5.2021 geschaffen werden.

Die Gesellschaft hat derzeit eine Eigenkapitalquote von nur noch rd. 15 %. Eine Kapitalerhöhung erscheint damit grundsätzlich notwendig. Die Schaffung weiterer Vorratskapitalia ist dazu allerdings nicht notwendig, da die Gesellschaft ausweislich der Satzung noch über ausreichend ungenutzte Kapitalia verfügt. Insbesondere über ein Genehmigtes Kapital 2015, welches eine Kapitalerhöhung gegen Bar- und Sacheinlagen über 20 Mio. Aktien oder 51,2 Mio. € ermöglicht. Dieses sind alleine gut 21% des aktuellen Grundkapitals. Sollten größere Kapitalerhöhungen notwendig werden, so ist aus Sicht der SdK zwingend eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung im konkreten Einzelfall einzuberufen.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2009/I, in § 3 Absatz 13 der Satzung und entsprechende Satzungsänderung.

 

Zustimmung

 

Begründung: Das verbliebene Bedingte Kapital wird nicht mehr benötigt, die Satzung kann entsprechend geändert werden.

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Aufhebung einer bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts nebst Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2016 und entsprechende Satzungsänderung.

 

Ablehung

 

Begründung: Grundsätzlich stellen Wandel- und Optionsanleihen eine sinnvolle Möglichkeit zur Diversifikation der Finanzierungsstruktur eines Unternehmens dar.

Der Vorstand soll im vorliegenden Fall ermächtigt werden, im Zeitraum bis Mai 2021 einmalig oder mehrmals Options- und Wandelschuldverschreibungen bis 350 Mio. in Bar- und/oder Sacheinlagen  zu begeben. Für bestehende Aktionäre ist ein Verwässerungsschutz vorgesehen, sofern während der Laufzeit der Options-Wandelanleihe das Gesellschaftskapital erhöht wird. Auf der HV 2015 wurde bereits ein bedingtes Kapital über 350. Mio geschaffen. Hiervon können noch 183 Mio. genutzt werden, so dass eine Erneuerung dieses Vorratskapitals nicht notwendig erscheint.

Unter Einbeziehung der unter TOP 5 aufgeführten Gründe lehnt die SdK den Beschlussvorschlag daher ab.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.