Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 20.04.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GEA Group Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des mit dem Lagebericht der GEA Group Aktiengesellschaft zusammengefassten Konzernlageberichts zum Geschäftsjahr 2015 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK begrüßt die vorgeschlagene Gewinnausschüttung, da sie auch in dem von der SdK vorgeschlagenen Bereich von 40-60 % des Konzernjahresüberschusses liegt.

 

 

TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK stimmt für die Entlastung der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand hat seine Aufgaben der Unternehmensführung insbesondere der Umstrukturierung und Neuausrichtung im Sinn der Gesellschaft und damit im Sinn der Aktionäre geführt hat.

 

 

TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Nach unserer derzeitigen Kenntnis hat der Aufsichtsrat seine Aufgaben der Beratung, Kontrolle und Überwachung des Vorstands stets wahrgenommen.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK stimmt gegen die Wahl des Abschlussprüfers, da die nicht prüfungsrelevanten Leistungen auch nach Abzug der Prüfungsleistungen für 2014 mehr als 25 % des Prüfungshonorars betragen. Damit kann eine gänzliche Unabhängigkeit der Prüfungsgesellschaft nicht ausgeschlossen werden.

 

 

TOP 6
Wahlen zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK wird für die Wahl der vorgeschlagenen AR-Kandidaten stimmen, erwartet aber sowohl die Anwesenheit und eine kurze persönliche Vorstellung in der Hauptversammlung vor Ort.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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