TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEUTZ AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des für die DEUTZ AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2015, der erläuternden Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung Begründung: Bei einem Ergebnis von 0,04 € je Aktie sollen 0,07 € Dividende ausgeschüttet werden. Hier zeigt sich, dass die Zurückhaltung bei der Ausschüttung in den Vorjahren zu einer Dividendenkontinuität geführt hat. TOP 3 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung Begründung: Trotz schwieriger Nachfragesituation und erheblichen Absatzrückgängen konnte die Ebitda Marge (vor Einmaleffekten) von 9% gehalten werden und ein Free Cash Flow von 35 Mio. erwirtschaftet werden. Deutz ist ein zyklisches Unternehmen, das von der Bau- und Agrarbranche sehr stark abhängt. Hier wurden im vergangenen Jahr die Investitionen deutlich zurückgefahren. Dies war auch das Ergebnis der Bestellungen in 2014 bezogen auf Einführung neuer Abgasgrenzwerte. Das Management hat diesbezüglich frühzeitig Maßnahmen ergriffen, sodass im Ergebnis trotz erheblichen Absatzrückganges eine schwarze Null geschrieben wurde. TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Arbeit mit Rat und Tat zur Seite gestanden und hat somit auch Anteil an dem Unternehmenserfolg. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 Zustimmung Begründung: Es bestehen keine sachlichen oder persönlichen Gründe die Abschlussprüfer nicht zu wählen. Auch bestehen keine Bedenken an der Unabhängigkeit, da die Prüfer lediglich Honorare für die Abschlussarbeiten und Bestätigungsleistungen erhalten. Die Bestätigungsleistungen waren Arbeiten im Zusammenhang mit den Zwischenabschlüssen. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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