TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30.09.2015, des Lageberichts und des Konzern-Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014/2015 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2015 abgelaufene Geschäftsjahr Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung. Begründung: Die vorgeschlagene Dividende von 0,05 € ist zwar gegenüber dem Vorjahr halbiert, entspricht aber knapp 50% des Konzernjahresüberschusses und damit den Forderungen der SdK. Die Dividende soll zudem aus dem steuerlichen Einlagenkonto gezahlt werden und damit für die Aktionäre ohne Abzüge von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag sein. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015 Zustimmung. Begründung: Das Unternehmen hat erneut die selbst gesteckten Ziele verfehlt. Der Umsatz ging um 8,1%, das Ergebnis vor Zinsen und Steuern um über 30% zurück. Dennoch ist dem Vorstand die Entlastung nicht zu verweigern. Das Unternehmen hängt stark von öffentlichen Auftraggebern ab, die Budgets kürzen und Projekten verschieben. Dem Vorstand kann deswegen kein Vorwurf gemacht werden, zumal der Auftragseingang leicht über dem des Vorjahres liegt. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben wahrgenommen. Er hat den Vorstand beraten und überwacht. Seiner Entlastung stehen keine Bedenken entgegen. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzern-Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016 Ablehnung Begründung: Die zur Wiederwahl vorgeschlagene Ebner Stolz GmbH & Co. KG prüft das Unternehmen seit seinem Börsengang im Jahre 2000. Die zwingend erforderliche Unabhängigkeit zwischen Prüfungsgesellschaft und Unternehmen ist damit nicht mehr garantiert. Bereits im Vorjahr hatte die SdK den Vorschlag des Aufsichtsrats deshalb abgelehnt. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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