TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SÜDWESTDEUTSCHE SALZWERKE AG und des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) zum 31. Dezember 2015 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die SÜDWESTDEUTSCHE SALZWERKE AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015, des Berichts des Aufsichtsrats sowie der erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs jeweils für das Geschäftsjahr 2015 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Bei einer Dividende von 1,45 € je Aktie liegt die Ausschüttungsquote bei fast 60%. Diese hohe Ausschüttungsquote ist aus Sicht der Aktie zu begrüßen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Zustimmung Begründung: Der Vorstand wird entlastet. Die Finanzkennzahlen konnten im vergangenen Geschäftsjahr weiter verbessert werden. Im Segment Salz lag man leider hinter der eigenen Prognose, was aber auch entsprechend auf, für die Gesellschaft ungünstige Witterungsverhältnisse, zurückgeführt werden kann. Ansonsten wurden die Prognosen in etwa erreicht. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Nach Auffassung der SdK hat der Aufsichtsrat seine Überwachungs- und Beratungspflichten im abgelaufenen Geschäftsjahr erfüllt. Es fanden insgesamt fünf Sitzungen statt, bei denen jedoch nicht alle Mitglieder anwesend waren. Die genauen Gründe hierfür werden im Rahmen der Generaldebatte erfragt. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers Ablehnung Begründung: Im Zuge des Wechsels des Abschlussprüfers haben sich die Bestandteile des Abschlussprüferhonorars grundlegend geändert. Die Aufwendungen der Gesellschaft beziehen sich hier nur noch zu etwa 43 % auf die eigentliche Abschlussprüfung. TOP 6 Beschlussfassung über eine Satzungsänderung Es kann sich als sinnvoll erweisen, dass Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zur Mehrfachvertretung berechtigt sind, insbesondere für den Fall, dass sie zugleich (einzige) Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sind. Weil umstritten ist, ob der Aufsichtsrat über den Einzelfall hinausgehende Befreiungen vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181 2. Alt. BGB ohne entsprechende Ermächtigung in der Satzung aussprechen kann, soll dem Aufsichtsrat diese Möglichkeit durch ausdrückliche Satzungsregelung verschafft werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, § 7 Abs. 1 der Satzung am Ende um folgenden neuen Satz zu ergänzen: „Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Vorstandsmitglieder generell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 2. Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.“ Ablehnung Begründung: Der SdK ist es bisher nicht klar ersichtlich geworden, wann und in welchen Fällen der Aufsichtsrat alle oder einzelne Vorstände vom Verbot der Mehrfachvertretung befreien wird. Dies muss zunächst auf der Hauptversammlung klar dargelegt werden, wieso diese Satzungsänderung vorteilhaft für die Gesellschaft und die Aktionäre sein soll. Sollte die Argumentation der Verwaltung überzeugend sein, so würde die SdK dem TOP 6 eventuell auch zustimmen. Eine generelle Befreiung aller Vorstände vom Verbot der Mehrfachvertretung findet jedoch keine Zustimmung seitens der SdK. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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