TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2015/16, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2015/16 und des Berichts des Aufsichtsrats Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Dividende wird um 20% auf € 0,30 erhöht. Bei einer EK-Quote von 55% wäre auch eine höhere Ausschüttung als 30% des bereinigten Ergebnisses möglich gewesen. Da allerdings mit dem Ende der Zuckermarktordnung in 2017 volatile Zeiten mit deutlich möglicherweise niedrigeren Gewinnen erwartet werden, ist ein Schuldenabbau gegenüber einer höheren Dividendenquote vorzuziehen. TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/16 Zustimmung Begründung: Im Moment ist der Handlungsspielraum des Südzucker Managements durch die Zuckermarktordnung sehr eingeschränkt. Im Rahmen des Machbaren hat sich Südzucker auf die kommende Liberalisierung vorbereitet. Z.B. durch Diversifikation in neue Geschäftsfelder oder Produktionsoptimierung. Trotz eines schwierigen Umfelds lagen die Ergebnisse im Rahmen der Planungen. TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16 Zustimmung Begründung: Strategische Maßnahmen wurden ergriffen und die Finanzsituation ist nach wie vor solide. Wünschenswert wäre nach Auffassung der SdK eine Entflechtung der Eigentümerstruktur, so dass die (Genossenschaft) der Rübenbauern nicht quasi gleichzeitig Lieferant und Eigentümer sind. Doch in dem gegebenen Rahmen scheint der AR seinen Kontroll- und Beratungspflichten nachgekommen zu sein. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/17 Ablehnung Begründung: PWC prüft seit 2003. Generell sieht die SdK die Unabhängigkeit der Prüfung bei einer Prüfung von mehr als 10 Jahren ohne Wechsel der Prüfgesellschaft gefährdet. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|