Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 08.06.2016



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TOP 1
Vorlage Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats sowie erläuternder Bericht des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung:  Der Vorstand hat ein zentrales Steuerungsziel, das EBIT nur knapp verfehlt, das zweite Ziel, den ROCE mehr als erreicht.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Ausweislich des Bericht des Aufsichtsrats hat er seine Pflichten bei Aufsicht und Kontrolle erfüllt.

 

 

TOP 4
Wahlen zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung zur Wahl der vorgeschlagenen Personen.

 

Begründung:  Die Personen sind geeignet. Einige Personen sind allerdings Mitglied in einer Vielzahl von Aufsichtsräten. Da es sich um „Konzernaufsichtsräte“ der jeweiligen Kommunen handelt, greift die von der SdK geforderte Höchstgrenze nicht. 

 

In der HV wird kritisiert, dass

  • einige Personen so viele Mandate haben, dass Zweifel bestehen, ob sie tatsächlich genügend Zeit für den Aufsichtsrat der Gelsenwasser haben

  • generell nur eine vorgeschlagene Person (Frau Hölz) nicht aus dem Kommunalen Wirtschaftsbereich kommt.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

 

Ablehnung

 

Begründung: An der Integrität und Qualität des Abschlussprüfers PwC besteht kein Zweifel.

 

Nach Ansicht der SdK sollte der Abschlussprüfer zusätzlich zur Abschlussprüfung keine weiteren Leistungen erbringen. Dies sichert die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers. Für Gelsenwasser erbringt der Abschlussprüfer auch Steuerberatung, andere Bestätigungsleistungen und sonstige Leistungen, die in 2015 die Toleranzgrenze des SdK von 25% bei weitem überschritten haben.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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