TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des zusammengefassten Lageberichts für die Progress-Werk Oberkirch AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung. Begründung: Der Vorschlag der Verwaltung sieht vor, 1,55 € je dividendenberechtigter Stückaktie (Vorjahr 1,45 €) an die Aktionäre auszuschütten. Damit werden wie im Vorjahr über 60% des Konzernjahresergebnisses ausgeschüttet. Die SdK wird dieser aktionärsfreundlichen Ausschüttungspolitik zustimmen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung. Begründung: Der Vorstand hat gute Arbeit geleistet. Der Auftragseingang liegt 2015 mehr als doppelt so hoch wie im (allerdings schlechten) Vorjahr, die Unternehmensziele wurden erreicht bzw. übertroffen. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung. Begründung: Der Aufsichtsrat hat in insgesamt sechs Sitzungen die Arbeit des Vorstandes überwacht und stand diesem beratend zur Seite. Die SdK wird deshalb der Entlastung zustimmen. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 Ablehnung. Begründung: Die erneut vorgeschlagene Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im letzten Geschäftsjahr Steuerberatungsleistung in Höhe von über 55% des Prüfungshonorars erbracht. Die SdK fordert grundsätzlich die Trennung von Prüfung und Beratung. Deshalb kann der Wahl nicht zugestimmt werden. Darüber hinaus spricht die lange Prüfdauer gegen die erneute Wahl. TOP 6 Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat Zustimmung. Begründung: Der vorgeschlagene Karl Schmidhuber schied im Mai 2004 nach 21jähriger Vorstandstätigkeit bei PWO aus. Die vom Corporate Governance Kodex Ziff. 5.4.4. vorgesehene „Cooling off“- Periode von zwei Jahren ist eingehalten. Er ist zweifellos fachlich geeignet. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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