Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 22.06.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der EUWAX Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB

 

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat gut gearbeitet. Die prognostizierte Ertrags- und Ergebnisentwicklung konnte deutlich übertroffen werden. Das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit betrug 14,8 Mio. € und im Vorjahr 11,5 Mio. €.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand gut beraten und überwacht. Das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit konnte von 11,5 Mio. auf 14,8 Mio. € gesteigert werden.

In 5 planmäßigen Aufsichtsratssitzungen wurden die wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen des Unternehmens besprochen.

 

 

TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Abschlussprüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht gemäß § 37w Absatz 5 WpHG für das Geschäftsjahr 2016

 

Ablehnung

 

Begründung: Das Honorar für andere Bestätigungsleistungen übersteigt den von  der SdK noch akzeptablen Prozentsatz von 25 % im Verhältnis zum Honorar für Abschlussprüfungsleistungen.

 

Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Abschlussprüfungsgesellschaft sollte das Honorar für sonstige Leistungen im Verhältnis zu den Abschlussprüfungsleistungen nicht über 25 % liegen.

 

Sollte die Verwaltung jedoch auf der Hauptversammlung dem Aktionariat plausibel darlegen können, dass die den anderen Bestätigungsleistungen zuzuordnenden Leistungen nur vom Abschlussprüfer selbst hätten durchgeführt werden können, so behält sich die SdK vor, die Wahl des Abschlussprüfers doch mitzutragen.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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