TOP 1 Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA, sowie der vom Aufsichtsrat ebenfalls gebilligten Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 289 Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2015 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der EUROKAI GmbH & Co. KGaA per 31. Dezember 2015 Zustimmung Begründung: Gegen die Feststellung des Abschlusses gibt es keine Bedenken. Dieser verfügt zudem über ein uneingeschränktes Testat des Abschlussprüfers, der Ernst & Young GmbH. TOP 3 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Der Beschlussvorschlag sieht die Ausschüttung einer gegenüber Vorjahr und entgegen der ursprünglichen Prognose konstanten Dividende von 1,50 € je Stamm- und Vorzugsaktie vor. Dieses erfüllt bei einem Konzernergebnis von 2,29 € je Aktie die Forderung der SdK nach einer in etwa hälftigen Teilung des Konzernjahresüberschusses zwischen Gesellschaft und Aktionär. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin Zustimmung Begründung: Der Befund ist gegenüber Vorjahr unverändert. In einem herausfordernden Umfeld leistet die persönlich haftende Gesellschafterin nach wie vor gute Arbeit. Die hohen Umschläge des Vorjahres konnten zwar nicht ganz gehalten werden, dennoch gelang es wichtige Kennzahlen wie Umsatz und Ergebnis zu steigern und damit die Ergebnisprognose zu übertreffen. Die Bilanzrelationen mit einer Eigenkapitalquote von 62% sind genauso solide wie der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit und die situationsgerechte Investitionspolitik. Positiv fällt außerdem die für den TSR wichtige Dividendenkontinuität in den Blick; ferner überzeugt unverändert die strategische Aufstellung des Konzerns mit seinen verschiedenen Terminalbeteiligungen sowie dem (in Italien neu geordneten) Hinterlandverkehr. Die jüngsten Bestrebungen zur nunmehr neben Tanger über Europa hinausgehenden regionalen Expansion (CONTRAIL Logística S.A. Brasilien) des Geschäftsmodells machen aus Sicht der SdK gleichfalls Sinn. TOP 5 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates Zustimmung Begründung: Ausweislich seines ausführlichen Berichts hat der Aufsichtsrat seine Kontrollfunktion verantwortlich ausgeübt. TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat – Wahl von drei Mitgliedern Einzelwahl Begründung: Mittels des Beschlussvorschlags sollen die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Biedenkopf, Dr. Steeger und Warburg wiedergewählt werden. Alle Aufsichtsratskandidaten sind dabei aus Sicht der SdK geeignet und grundsätzlich wählbar. Die SdK lehnt nichtsdestotrotz die Wiederwahl von Herrn Dr. Steeger sowie Herrn Warburg ab. Während Herr Dr. Steeger die aus Sicht der SdK für eine verantwortungsvolle Mandatswahrnehmung maximale Anzahl von drei Mandaten für operativ tätige Personen (Vorsitz zählt doppelt, Konzernmandate als eines) überschreitet, führt bei Herrn Warburg dessen im Berichtsjahr beobachtbare mangelhafte Wahrnehmung des übernommenen Amtes zur Ablehnung. An den Plenumssitzungen hat Herr Warburg nur zu einem Viertel, an den Sitzungen des Prüfungsausschusses lediglich zur Hälfte teilgenommen. Die SdK sieht jedoch eine Sitzungsteilnahme von 90% als die Untergrenze einer angemessenen Mandatswahrnehmung an. TOP 7 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2016 und vorsorglich für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2016 Ablehnung Begründung: Die Ernst & Young GmbH ist sicherlich geeignet KGaA und Konzern zu prüfen. Angesichts der fortgesetzt zu hohen Honorare aus abschlussfernen Beratungstätigkeiten sieht die SdK allerdings die Unabhängigkeit der Abschlussprüfung als nicht im ausreichenden Maße gewährleistet an. Hier sollte eine strikte Trennung von Prüfung und Beratung Beachtung finden, um so das Vertrauen in das erteilte Testat zu stärken. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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