Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 28.04.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gerresheimer AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 30. November 2015, des Lageberichts der Gerresheimer AG und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 (1. Dezember 2014–30. November 2015)

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Gerresheimer AG

 

Zustimmung

 

Begründung: Mit 0,85 €/ Aktie liegt die Dividende zwar unter der SdK-Erwartung von mindestens
40 % des Jahresergebnisses, die Zustimmung wird verbunden mit der Hoffnung auf eine signifikante Steigerung  für das laufende Geschäftsjahr zur HV 2017.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Das Team macht einen exzellenten Job. Das kapitalintensive Glasschmelzgeschäft wurde gewinnbringend an Corning verkauft. Der Kaufpreis wurde zur teilweisen Finanzierung der Centor-Übernahme, USA-Marktführer für Pharma-Plastik-Verpackungen, herangezogen. Nach dieser Übernahme gewinnt das Geschäft in absolutem Umsatz, in margenstarkem Umsatz und in Wachstumsperspektive auf dem wichtigsten Pharmamarkt der Welt, USA. Kein Wunder, dass die Gerresheimer Aktie drittbester MDAX-Wert in 2015 wurde.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Zwar steigt die Verschuldung der Gerresheimer nach der Centor-Übernahme auf das zeitweise 2,9 des EBITDA an. Investmentgrad-Rating ist geblieben, weil ein hochprofitables Geschäft übernommen werden konnte, so dass Schulden wieder sukzessive ohne Eigenkapitaleinsatz zurückgeführt werden können. Weitere Risiken sind nicht erkennbar. Dem DCGK wird bis auf eine Ausnahme (Zeit-Begrenzung des Mandats) entsprochen.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers

 

Zustimmung

 

Begründung: Deloitte ist seit 2009 tätig und überschreitet damit nicht die Vorgabe der EU-Verordnung von 2014 zur Mandatslimitierung. Die Unabhängigkeit desavouierende Beratungsleistungen (4% der Abschlussprüferkosten) entstanden im abgeschlossenen Geschäftsjahr trotz 2 Großprojekten nicht.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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