TOP 1 Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der CEWE Stiftung & Co. KGaA Zustimmung. Begründung: Seit dem 1. Oktober 2013 handelt es sich bei der CEWE um eine KGaA. Laut § 286 Aktiengesetz ist bei einer KGaA die Hauptversammlung für die Beschlussfassung zuständig. Soweit ersichtlich sind die Abschlüsse und Berichte vollständig und fachlich kompetent aufgestellt und der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüferin ist uneingeschränkt. Aus Sicht der SdK ist demnach an den vorgelegten Abschlüssen und Berichten nichts zu beanstanden. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Verwaltung schlägt vor, vom Konzernergebnis in Höhe von 3,24 € je Aktie eine Dividende von 1,60€ (Vorjahr: 1,55€) auszuschütten. Dies entspricht einer stetigen und möglichst kontinuierlichen Dividendenpolitik, wie es die auch SdK begrüßt. Die Ausschüttungsquote – gemessen am Konzernergebnis – entspricht mit 49% einer aus Sicht der SdK aktionärsfreundlichen Dividendenpolitik (die SdK fordert 40 – 60% des Konzernjahresüberschusses bei reifen Unternehmen). TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung Begründung: Die CEWE Stiftung & Co. KGaA kann unter Führung der persönlich haftenden Gesellschafterin wiederum auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr zurückblicken. So wurden alle Planungsziele wiederum erreicht. Auch konnte der noch recht neue Bereich des kommerziellen Online-Drucks deutlich verbessert sowie die Probleme im Einzelhandel behoben werden. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder, einschließlich der ausgeschiedenen Mitglieder, des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat im abgelaufenen Geschäftsjahr 2015 wiederum gute Arbeit geleistet sowie die Überwachung und Beratung der Geschäftsleitung pflichtgerecht wahrgenommen. Insgesamt hielt der Aufsichtsrat im Berichtsjahr fünf Sitzungen ab. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2016 Ablehnung Begründung: Aus fachlicher Sicht bestehen gegen die BDO, Hamburg, sicherlich keine erkennbaren Gründe, die gegen die Wahl zum Abschlussprüfer sprechen. Auch prüft die BDO erst seit 2 Jahren die CEWE Stiftung & Co. KGaA. Allerdings übersteigen die Sonstigen Leistungen, die an die BDO im Geschäftsjahr 2015 geflossen sind mit 272 T € deutlich die reinen Abschlussprüfungskosten in Höhe von 238 T €. Die SdK fordert jedoch die strikte Trennung zwischen Abschlussprüfung und Beratung, um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gegenüber der prüfenden Gesellschaft gewährleisten zu können (max. 25% Beratungsleistungen zu den reinen Abschlussprüfungskosten). Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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