TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 der WEBER & OTT AKTIENGESELLSCHAFT und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014. Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014. Ablehnung Begründung: Der Gewinn je Aktie lag in 2014 bei ca. 54 Cent. Die SdK fordert grundsätzlich die Ausschüttung von 40 bis 60 Prozent des Jahresüberschusses. Gründe, die dem entgegenstehen (niedrige Eigenkapitalausstattung, hohe geplante Investitionen) sind nicht erkennbar. Daher ist aus Sicht der SdK der Verzicht einer Dividendenzahlung nicht nachvollziehbar. TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014. Zustimmung Begründung: Die Gründe des Vorstandswechsels sind hier nicht bekannt. Diese werden auf der HV nachgefragt werden. Den Vorstandsmitgliedern ist insgesamt eine durchaus erfolgreiche Arbeit zu bescheinigen, Gründe für eine Nichtentlastung sind nicht erkennbar. TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014. Zustimmung Begründung: Es sind keine dem entgegenstehenden Gründe erkennbar. So ist der Aufsichtsrat nach Erkenntnis der SdK insgesamt seinen Kontroll- und Beratungspflichten gegenüber dem Vorstand nachgekommen. Allerdings muss dem Aufsichtsrat auch die fehlende Dividendenzahlung negativ angelastet werden. Weiterhin bleiben auch die Gründe für den Vorstandswechsel zu hinterfragen. TOP 5 Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015. Ablehnung Begründung: Die Rödl & Partner WPG berechnete für die in 2014 erbrachten Leistungen in Summe 163 TEUR, davon 42 TEUR für Steuerberatung. Die SdK fordert, dass der Anteil prüffremder Leistungen maximal 25 Prozent der Gesamtrechnung betragen soll. Hierdurch soll der Gefahr einer zu großen Vertrautheit zwischen Unternehmen und WPG begegnet werden. Eine erneute Beauftragung der WPG wird deshalb abgelehnt. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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