Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 10.07.2015



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TOP 1

Bekanntgabe des in der Hauptversammlung am 9. Juli 2015 gefassten Beschlusses über den Formwechsel der Hornbach Holding Aktiengesellschaft in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der HORNBACH Management AG

 

Keine Abstimmung erforderlich 

 

TOP 2

Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre über die Zustimmung zu dem unter Punkt 1 der Tagesordnung am 10. Juli 2015 bekannt gegebenen Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juli 2015 über den Formwechsel der Hornbach Holding Aktiengesellschaft in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der HORNBACH Management AG

 

Ablehnung

 

Begründung: In einer KGaA sind die Rechte der Kommandit-Aktionäre massiv eingeschränkt im Vergleich zu Stammaktionären. Auch für Vorzugsaktionäre gibt es in vielerlei Hinsicht Nachteile.  Eine nicht von den Aktionären, sondern von der Familie bestimmte Management Holding führt die Holding. Und dies selbst wenn der Anteil der Familie am Kapital auf bis zu 10% sinkt. Selbst im Falle weiterer Kapitalerhöhungen sichert sich die Familie damit auf Dauer ihren Einfluss. Auch aus grundsätzlichen Überlegungen lehnt die SdK KGaA Konstruktionen ab.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.