TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014, des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2014, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Der Beschlussvorschlag der Verwaltung sieht vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstands zu vertagen. Die internen Ermittlungen, die die aufgedeckten Bilanzfehler betreffen, sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so dass es nicht möglich erscheint, eine endgültige Entscheidung über Entlastung oder Nichtentlastung zu treffen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Ablehnung Begründung: Der Aufsichtsrat hat den ehemaligen Vorstand um Dr. Späth zu lange gewähren lassen, ohne auf die Profitabilität der erworbenen Unternehmen sowie auf die Implementierung eines ausreichenden Kontrollsystems zu achten, womit die vorliegenden Bilanzierungsfehler evtl. zu vermeiden gewesen wären. Daher ist die Entlastung zu versagen. TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Ablehnung Begründung: Laut Geschäftsbericht liegen die Steuerberatungsleistungen und sonstigen Leistungen bei ca. 30% des Gesamthonorars des Abschlussprüfers. Damit ist die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers nach Auffassung der SdK nicht mehr in hinreichendem Maße gegeben und die Zustimmung zu versagen. TOP 5 Beschlussfassung über die Zustimmung zur Verschmelzung der euromicron international services GmbH auf die euromicron AG Zustimmung Begründung: Die SdK unterstützt die Verschmelzung der 100%-igen Tochtergesellschaft, da damit eine Vereinfachung organisatorischer und steuerlicher Art einhergeht. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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