Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 11.05.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der K+S Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2015, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Gewinnverwendung

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Dividende wird gegenüber dem Vorjahr deutlich von 0,90 € auf 1,15 € je Aktie erhöht. Dies entspricht einer Ausschüttung von ca. 40% des Konzernjahresüberschusses und liegt somit im von der SdK favorisierten Rahmen einer Ausschüttungsquote zwischen 40-60% des Konzernergebnisses.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

EINZELENTLASTUNG/ENTLATSTUNG/VERTAGUNG

Begründung:

Es wird Einzelentlastung beantragt.

  1. Bis auf den Vorstandsvorsitzenden Dr. Steiner ist der Vorstand zu entlasten.

    Die operative Entwicklung des Unternehmens verlief trotz der konjunkturellen Abkühlung in der zweiten Jahreshälfte und rückläufiger Preise für Agrarrohstoffe zufriedenstellend.

  2. Allerdings wurde gegen Herrn Dr. Steiner durch die StA Meiningen Anklage wegen unrechtmäßig erfolgter Gewässerverunreinigung erhoben.

    Solang dieser Vorwurf nicht geklärt, sollte die Entlastung vertagt. Damit ist auch der Unschuldsvermutung Genüge getan.

    Sollte die Vertagung nicht erfolgen, wird die SdK Herrn Dr. Steiner nicht entlasten.

Sollte die Verwaltung keine Einzelentlastung durchführen und auch nicht die Entlastung des Gesamtvorstandes vertagen, wird die SdK den Gesamtvorstand nicht entlasten.

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

EINZELENTLASTUNG/ENTLASTUNG/VERTAGUNG

 

Begründung:

Es wird Einzelentlastung beantragt.

  1. Bis auf den AR-Vorsitzenden Dr. Bethke kann dem Aufsichtsrat die Entlastung erteilt werden.

    Ausweislich des AR-Berichtes scheint der AR seiner Kontroll-und Überwachungsfunktion nachgekommmen zu sein.

  2. Hinsichtlich der Person von Herrn Dr. Bethke wird die Vertagung beantragt, da gegen Herrn Dr. Bethke die StA Meiningen – parallel zum Vorstandsvorsitzenden Dr. Steiner – Anklage wegen vorsätzlicher Gewässerverunreinigung erhoben.

    Bis zur Klärung dieses Vorwurfes muss nach Auffassung der SdK die Entlastung vertagt werden, um der Unschuldsvermutung gerecht zu werden.

    Sollte die Vertagung abgelehnt werden, wird die SdK Herrn Dr. Bethke nicht entlasten.

Sollte die Verwaltung keine Einzelentlastung durchführen und auch nicht die Entlastung des Gesamtaufsichtsrates  vertagen, wird die SdK den Gesamtaufsichtsrat nicht entlasten.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

 

Alternative: Ablehnung

 

Begründung: Alternative: Die Honorare für sonstige Leistungen machen fast 29% des Prüfungshonorares aus. Die SdK fordert die generelle Trennung von Prüfung und Beratung, um schon jeden Verdacht mangelnder Unabhängigkeit auch und gerade aufgrund multilateraler Vertragsbeziehungen erst gar nicht aufkommen zu lassen. Die SdK trägt nolens volens Honorare für sonstige Leistungen bis zu einem Anteil von 25% des Prüfungshonorares mit, allerdings nur dann, wenn für die Erbringung dieser Leistungen gerade durch den Abschlussprüfer eine zwingende Notwendigkeit besteht.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung:

Alternative: Bereits ohne die Beschlussvorlage verfügt die Gesellschaft über Vorratskapitalia in Höhe von 20% am Grundkapital mit einem Bezugsrechtsausschluss bis maximal 10%. Unter Berücksichtigung der Beschlussvorlage verfügte die Gesellschaft über Vorratskapitalia in Höhe von 30% mit einem Bezugsrechtsausschluss bis maximal 10%.

Die SdK trägt Vorratskapitalia in Höhe von 25% mit Bezugsrecht mit, davon maximal 10% mit Bezugsrechtsausschluss.

Die SdK wird aber den Beschlussvorschlag mittragen, wenn sich die Verwaltung in rechtsverbindlicher Weise erklärt, dass diese bei den Kapitalvorratsbeschlüssen neben dem Bezugsrecht auch den Überbezug sicherstellt, sofern nicht das Bezugsrecht ausgeschlossen werden darf.

 

 

TOP 7
Satzungsänderungen

 

Zustimmung zu a) und c)

Ablehnung b)

 

Begründung: Gegen die Vorschläge zur Änderung der § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 1 bestehen keine Einwendungen, da hiermit keine Nachteile für das Aktionariat verbunden sind.

Mit der Neuregelung des unter b) zur Abstimmung gebrachten § 9 Abs. 1 der Satzung soll die Niederlegung des AR-Mandates auch „ohne wichtigen Grund“ innerhalb der Frist von einem Monat ermöglicht werden. Die SdK vertritt hingegen die grundsätzliche Auffassung, dass die Wahl eines AR-Mitgliedes grundsätzlich für die gesamte Amtszeit zu erfolgen hat und für eine vorzeitige Beendigung besondere Gründe erforderlich sind.

 

 

 



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.