Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 28.04.2016



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2015 mit dem zusammengefassten Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2015 mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Gesellschaft ist laut REIT-Gesetz verpflichtet, 90% des Jahresüberschusses auszuschütten. In der Immobilienwirtschaft ist es üblich, den operativen Cashflow (fundsfromoperations, FFO) als Basis für die Ausschüttungen zu nehmen, da die Abschreibungen auf das Immobilienvermögen nicht cash-wirksam (und oft auch nicht Vermögenswirksam) sind. In diesem Sinne strebt die Gesellschaft an, die FFO zum überwiegenden Teil an die Anteilseigner auszuschütten. Der Vorschlag von 0.42 EUR je Aktie entspricht 89% der FFO für das Jahr 2015 (0.47 EUR) und wahrt die Dividendenkontinuität. Wegen der in 2015 getätigten neuen Investments (die in 2015 nicht voll Ergebniswirksam waren) dürften die FFO pro Aktie in 2016 deutlich über 0.50 EUR liegen, so dass die erhöhte Ausschüttungsquote akzeptiert werden kann.

 

 

TOP 3
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat die Gesellschaft in den letzten Jahren auf einen guten Kurs gebracht und die Entwicklung der Hamborner REIT AG konsequent weitergeführt. Der Leerstand ist auf Rekordtief, die Akquisitionen von weiteren Immobilien erscheinen nicht überteuert und wurden solide finanziert.

 

 

TOP 4
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat scheint seine Pflichten und Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen zu haben und hat darüber ausführlich berichtet.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

 

Ablehnung

 

Begründung: Deloitte&Touche prüft die Hamborner REIT AG erst seit 2008. Andere Bestätigungsleistungen und sonstige Leistungen machten 2015 534 TEUR aus (Gesamtvergütung 619 TEUR). Die reine Abschlussprüfung wurde mit 85 TEUR honoriert. Allerdings standen 513 TEUR Honorare im Zusammenhang mit den in 2015 erfolgten Kapitalerhöhungen. Warum die Kosten im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen gegenüber den Kosten für die letzte Kapitalerhöhung (2012) so stark gestiegen sind, wird auf der Hauptversammlung erfragt. Damit machen alleine die Honorare für Leistungen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung mehrere hundert Prozent des Abschlussprüferhonorares aus. Aus Sicht der SdK ist dies eine Gefahr für die Unabhängigkeit des Prüfers. Die SdK fordert generell die strikte Trennung von Prüfung und Beratung und trägt allenfalls Leistungen des Abschlussprüfers außerhalb der Prüfung mit, wenn das Honorarvolumen 25% der Abschlusskosten nicht übersteigt. Dabei ist dieser Grenzwert kein Automatismus, sondern für die Erbringung der Leistung durch den Abschlussprüfer muss eine zwingende Notwendigkeit bestehen. Warum die Leistungen im Rahmen der Kapitalerhöhung ausgerechnet der Abschlussprüfer erbringen muss, ist nicht ersichtlich. 

 

 

TOP6
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuenGenehmigten Kapitals I und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung

Es wird ein genehmigtes Kapital von 10% des bestehenden Grundkapitals ersucht.

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Hamborner REIT AG möchte Genehmigte Kapitalia (kumulierte Kapitalvorratsbeschlüsse) von insgesamt 50% des bestehenden Grundkapitals schaffen. Darüber hinaus besteht noch ein bedingtes Kapital von 36.7%. Prinzipiell versteht die SdK die Notwendigkeit für einen REIT sich wegen des Ausschüttungszwangs frisches Kapital in regelmäßigen Abständen zu beschaffen. Die SdK begrüßt ebenfalls die Einräumung eines generellen Bezugsrechts für die Aktionäre für das genehmigte Kapital 2015/II. Ebenso ist die Mittelverwendung aus den bisher erfolgten Kapitalerhöhungen nicht zu beanstanden. Aus prinzipiellen Überlegungen kann die SdK Kapitalvorratsbeschlüssen in dieser Größenordnung (>40%) aber nicht zustimmen.
Um die weitere Unternehmensentwicklung nicht zu blockieren stimmt die SdK jedoch dem TOP7 zu, da hier (entgegen dem TOP im Vorjahr) kein Bezugsrechtausschluss vorgesehen ist.

 

 

TOP 7
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2015/II, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung

Es wird ein genehmigtes Kapital von 40% des bestehenden Grundkapitals ersucht, und zwar mit Bezugsrecht der Aktionäre (außer für Spitzen) und ohne Möglichkeit von Sacheinlagen (reine Barkapitalerhöhung).

 

Zustimmung

 

Begründung: Siehe TOP 6. Die SdK begrüßt die Einräumung eines generellen Bezugsrechts für die Aktionäre für das genehmigte Kapital 2015/II. Ebenso ist die Mittelverwendung aus den bisher erfolgten Kapitalerhöhungen nicht zu beanstanden.
Um die weitere Unternehmensentwicklung nicht zu blockieren, stimmt die SdK dem TOP7 zu, da hier (entgegen dem TOP im Vorjahr) kein Bezugsrechtausschluss vorgesehen ist

 

 

TOP 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und deren Verwendung einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts und der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien, auch mit Kapitalherabsetzung

Es wird die Ermächtigung zum Rückkauf von Aktien bis 10% des bestehenden Grundkapitals ersucht.

 

Ablehnung

 

Begründung:  Eine gleichzeitige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Ausgabe eigener Aktien (TOP 6, TOP 7) wird von der SdK abgelehnt.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.