TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Bei einem Gewinn von € 0,44 je Aktie liegt die Dividende von € 0,40 je Aktie deutlich über der von der SdK geforderten Quote. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Zustimmung Begründung: Die Ströer AG hat sich dank der Arbeit des Vorstandes sehr gut entwickelt. Der Gesamtumsatz stieg um 15,9%. Das Ergebnis je Aktie stieg um 43,7%. Die Nettoverschuldung sank um 15,5%. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand durch Rat und Überwachung dazu gebracht, das hervorragende Ergebnis zu erzielen. Daher ist auch ihm das Ergebnis im Rahmen seiner Tätigkeit zuzurechnen. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers Ablehnung Begründung: Die Wirtschaftsprüfer haben mit über € 250.000,-- Steuerberatungs- und sonstigen Leistungen mehr als ein ¼ des Gebührenaufkommens bei der Ströer SE eingenommen. Damit bestehen Bedenken gegen die Unabhängigkeit, da die Wirtschaftsprüfer zum erheblichen Teil auch ihre eigene Beratungsleistung prüfen. TOP 6 Beschlussfassung über die Änderung von § 1 der Satzung (Firma) und § 2 der Satzung Gegenstand des Unternehmens) Zustimmung Begründung: Die Umwandlung in die Ströer SE ist ein rechtlich zulässiges Mittel. Es spricht aus Sicht der SdK nichts gegen eine Umwandlung, da die Ströer SE zukünftig die Holdingfunktion der Ströer Gruppe übernimmt. TOP 7 Beschlussfassung über den Verzicht auf eine individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung im Jahres- und Konzernabschluss gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB in Verbindung mit Art. 61 SE-VO Ablehnung Begründung: Lediglich die individualisierte Offenlegung der Vorstandsgehälter ermöglicht es, tatsächlich über ein Vergütungssystem abzustimmen. Denn nur so lassen sich die Bezüge der einzelnen Vorstände im Verhältnis zueinander ermitteln. Dies ist aber für die Einordnung und Zustimmung zu einem Vergütungssystem erforderlich, da andernfalls die lediglich abstrakt, ohne individualisierte Zustimmung über die Vergütung abgestimmt werden kann. TOP 8 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag mit der Ströer Venture GmbH (künftig firmierend unter Ströer Content Group GmbH) Zustimmung Begründung: Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages ist aus körperschaftssteuerlichen Gründen erforderlich, um eine Organschaft zu erzeugen. Nur so können die körperschaftsteuerlichen Vorteile der Organschaft optimal ausgenutzt werden. TOP 9 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag mit der Ströer Digital International GmbH Zustimmung Begründung: s.o. TOP 8 TOP 10 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung Ablehnung Begründung: Mit den Beschlüssen zu TOP 11 und 12 steht dieser Beschluss in diametralem Widerspruch. Durch den Erwerb der eigenen Aktien wird das bei den Aktionären befindliche Eigenkapital vermindert. Mit den Beschlüssen zu TOP 11 und 12 wird das Eigenkapital hingegen erhöht. Mithin stehen die Beschlüsse im Widerspruch zueinander. TOP 11 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts Ablehnung Begründung: Neben den unter TOP 10 genannten Gründen sind der derivative Erwerb sowie die entsprechende Veräußerung abzulehnen, weil hierdurch lediglich die Spekulation in eigenen Aktien befördert wird. Wenn eine Gesellschaft eigene Aktien erwerben oder veräußern möchte, so ist dies ohne Put-/ Calloptionen direkt möglich. Durch Put-/ Calloptionen wird lediglich das Risiko erhöht das im Zeitpunkt der Ausübung die notwendigen Kapitalia nicht zur Verfügung stehen. TOP 12 Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, erneute Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 und entsprechende Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Unter TOP 12 b) dd) soll ein Bezugsrechtsauschluss bei der Kapitalerhöhung gegen Wandel und/oder Optionsschuldverschreibungen bei einer Sacheinlage gelten. Die SdK fordert auch vor dem Hintergrund lang laufender Ermächtigungsbeschlüsse und flexibler Festlegungen des Wandlungspreises ein möglichst weitgehendes Bezugsrecht der Altaktionäre zur Vermeidung von Verwässerungseffekten. Zudem lehnt die SdK die Ausgabe von Wandel- und Optionsanleihen gegen Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss ab. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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