Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 28.05.2015



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2014, des zusammengefassten Lageberichtes für die STINAG Stuttgart Invest AG und den Konzern sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014.

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014.

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK begrüßt den Vorschlag der Verwendung des Bilanzgewinns und insbesondere die Ausschüttung einer Dividende mit einem zusätzlichen Bonus.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014.

 

Zustimmung

 

Begründung: Auf Grund der Informationen, die der SdK derzeit vorliegen, ist die Entlastung des Vorstands für seine erfolgreiche Arbeit in 2014 zu begrüßen.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014.

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat nach unserer derzeitigen Kenntnis seine Aufgaben der Beratung, Kontrolle und Überwachung des Vorstands stets wahrgenommen.

 

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015.

 

Ablehnung

 

Begründung:  Die SdK wird nicht für eine Bestellung derErnst & Young als Abschlussprüfer stimmen.

 

Die SdK hält die Ernst & Young grundsätzlich für geeignet, den Jahres- und Konzernabschluss zu prüfen, rügt aber eine über das Prüfungsmandat hinausgehende Abhängigkeit. Im Geschäftsbericht wird auf Seite 69 ein Gesamthonorar von 272 T€ ausgewiesen. Darin sind 95 T€ nicht prüfungsrelevante Leistungen enthalten. Damit ist eine Unabhängigkeit des Prüfers aus Sicht der SdK nicht mehr gegeben. Für Aktionäre ist aber das Testat eines unabhängigen Prüfers ein nicht zu vernachlässigendes Entscheidungskriterium bei einem Aktieninvestment. Die SdK fordert, dass die nicht prüfungsrelevanten Leistungen
25 % des Prüfungshonorars nicht übersteigen.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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