TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der STRABAG AG zum 31.12.2014, des mit dem Lagebericht für die Gesellschaft zusammengefassten Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Zustimmung Begründung: Seit vielen Jahren ist es 2014 das erste Mal, dass der Gewinnvorschlag der Verwaltung sich aufgrund der schwachen Ergebnislage mit dem gesetzlichen Mindestvorschlag auf 4% des Nominalkapitals deckt. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands. Enthaltung Begründung: Es kann nicht beurteilt werden, inwieweit dem Strabag AG Vorstand eine Mitverantwortung an dem Desaster in den Niederlanden (Teil von Konsortien) und an den Verlusten in den verschiedenen ARGE der BHB, Minderheitsbeteiligung, zugerechnet werden muss. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats. Ablehnung Begründung: Weder herrscht Klarheit über die möglichen Eingriffe der Strabag SE in die Strabag AG, Grund sind fehlende Beherrschungs- und GuV-Verträge, noch ist das Delisting der HV mit einem Abfindungsangebot zur Abstimmung gestellt worden (z.B. aktuell: Vorgabe Börse Düsseldorf). Eine Gesamtvertretung aller Aktionäre ist durch den AR in seiner jetzigen Form nicht gegeben. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015. Zustimmung Begründung: Es bestehen keine Bedenken oder Zweifel gegen eine formale Unabhängigkeit. Immerhin ist er auch nicht der Abschlussprüfer der Muttergesellschaft Strabag SE. TOP 6 Beschlussfassung über die Befreiung von der Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung im Jahres- und Konzernabschluss der Gesellschaft Ablehnung Begründung: Die SdK sieht diesen Beschlussvorschlag als unzeitgemäß und unangemessen vor dem Hintergrund der seit Jahren laufenden Corporate Governance-Diskussion an. Die Vorgehensweise der Strabag AG ist eher dazu geeignet, weitere Gesetzesverschärfungen zu induzieren, da Unternehmensführung nach „Gutsherrenart“ eher in die „Mottenkiste der Geschichte“ des vorherigen Jahrhunderts gehört. Die Themen Corporate Citizenship und Corporate Responsibility scheinen in der Gesellschaft noch nicht richtig angekommen zu sein. TOP 7 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 AktG insbesondere gemäß § 62, § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317, § 318 AktG, §§ 826, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB gegen gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der STRABAG AG sowie gegen die Großaktionärin Strabag SE sowie mit dieser im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen einschließlich der Ilbau Liegenschaftsverwaltung GmbH, Hoppegarten („SE-Verbundene-Unternehmen“), und Personen/Unternehmen, die von SE-Verbundenen-Unternehmen nach dem 31.12.2013 STRABAG AG-Aktien erworben haben (jeweils einschließlich der gesetzlichen Vertreter), sowie Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG. Ablehnung Begründung: Die ergänzten Tagesordnungspunkte 8 und 9 konkretisieren den Antrag unter 7, der Beschlussantrag ist demnach aus unserer Sicht hinfällig geworden. TOP 8 BESTELLUNG EINES SONDERPRÜFERS NACH § 142 AKTG Zur Überprüfung der Geschäftsführung des Vorstands und der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Ursachen der von der Gesellschaft bekannt gegebenen außerordentlichen Wertminderungen im Segment Beteiligungen Österreich zum 31.12.2014 (Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 25.03.2015), auch im Zusammenhang mit einer für die jetzige Wertberichtigung ursächlichen Überbewertung der von der Strabag SE in die BHB Bauholding Beteiligungs AG ab dem Jahr 2012 eingebrachten Beteiligungen, bestellt die Hauptversammlung Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Matthias Schmidt, Dohm Schmidt Janka Revision und Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Fasanenstraße 77, 10623 Berlin, als Sonderprüfer. Der Sonderprüfer kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfsperson, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteter, bedienen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützenlassen. Zustimmung Begründung: Auch der SdK ist nicht transparent, wie die Verluste der Strabag AG über ihre Minderheitsbeteiligung an der der BHB Holding zustande gekommen sind. Im Konzernabschluss der Strabag SE fehlt dort jeder Hinweis auf Problem der Gesellschaft bzw. Probleme in den entsprechenden osteuropäischen Ländern. Kann die Verwaltung den Sachverhalt zu BHB auf der HV hinreichend detailliert aufklären, behält sich die SdK vor, ihre Zustimmung in eine Ablehnung umzuwandeln. TOP 9 GELTENDMACHUNG VON ERSATZANSPRÜCHEN NACH § 147 AKTG UND BESTELLUNG EINES BESONDEREN VERTRETERS a) Die Hauptversammlung beschließt in Bezug auf die Ursachen der von der Gesellschaft bekannt gegebenen außerordentlichen Wertminderungen im Segment Beteiligungen Österreich zum 31.12.2014 (Ad hoc- Mitteilung der Gesellschaft vom 25.03.2015), auch mit Bezug auf eine Überbewertung der von der Strabag SE in die BHB Bauholding Beteiligungs AG seit dem Jahr 2012 eingebrachten Beteiligungen, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG, insbesondere gemäß § 93 Abs. 2 und 3, § 116, § 117, § 317, § 318 AktG sowie §§ 826, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, gegen gegenwärtige und seit dem Jahr 2012 ausgeschiedene ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Strabag AG sowie gegen die Großaktionärin Strabag SE und deren gegenwärtige und seit dem Jahr 2012 ausgeschiedene ehemalige Vorstandsmitglieder. b) Als Besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG wird Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115Bonn, bestellt. Für den Fall, dass Herr Dr. Heidel sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, wird ersatzweise Herr Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, Meilicke Hoffmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, bestellt. Der Besondere Vertreter kann sich zur Ausführung seines Auftrages ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteter, seiner Wahl bedienen und sich insbesondere rechtlich und in wirtschaftlicher/technischer Hinsicht beraten und unterstützenlassen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft. Dem Besonderen Vertreter ist unmittelbarer unbehinderter Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren. BEGRÜNDUNG. Das in der Ad hoc-Meldung vom 25.03.2015 angesprochene und von außerordentlichen Wertminderungen betroffene „Segment österreichische Beteiligungen“ der Strabag AG besteht im Wesentlichen aus der Beteiligung von 35 % an der BHB Bauholding Beteiligungs AG („BHB“). Die weiteren 65 % werden von der Strabag SE gehalten. Im Jahr 2012 wurden verschiedene Konzerngesellschaften und -beteiligungen von der Strabag SE im Wege von Sacheinlagen in die BHB eingebracht, während die Strabag AG parallel der BHB Barmittel i.H.v. 276,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen musste. Die Strabag AG hatte die dafür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung, sondern musste diese über Beteiligungsverkäufe und eine Darlehensaufnahme bei der Strabag SE aufbringen. Die nun erfolgten außerordentlichen Wertminderungen auf diese Beteiligungen – nur zwei Jahre nach Einbringung – deuten darauf hin, dass die durch die Strabag SE eingebrachten Beteiligungen zu Lasten der Strabag AG zum Zeitpunkt der Einbringung überbewertet waren. Daher sollen diese Vorgänge zum einen durch einen Sonderprüfer daraufhin überprüft werden, ob die Einbringungswertesachgerecht ermittelt und festgelegt wurden bzw. welche sonstigen Gründe es für die außerordentlichen Wertminderungen gibt. Zudem soll der Hauptversammlung die Möglichkeit eröffnet werden, unabhängig von einer Sonderprüfung bereits jetzt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Bezug auf die Ursachen der außerordentlichen Wertminderungen zu beschließen. Die Geltendmachung kann sich ggf. zunächst auf Beweissicherungsmaßnahmen, Feststellungsklagen und sonst die Verjährung hemmende Maßnahmen beschränken. Zustimmung Begründung: Siehe Tagesordnungspunkt 8 Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|