TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Greiffenberger AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31.12.2014, der Lageberichte für die Greiffenberger AG (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und für den Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014. Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Ablehnung Begründung: Die unbefriedigende Geschäftsentwicklung im abgelaufenen Jahr ist vom Vorstand zu verantworten. Die noch in der letzten Hauptversammlung bestätigte Prognose einer deutlichen Umsatz- und Ertragssteigerung wurde massiv verfehlt, nachdem schon im Vorjahr die Erwartungen nur teilweise noch knapp erreicht werden konnten. Durch die hohe Verschuldung der Gesellschaft ist diese auf hohe EBIT-Zuwächse angewiesen, was im konjunkturell volatilen Geschäft massive Risiken in sich birgt. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Ablehnung Begründung: Der Aufsichtsrat steht in der Pflicht, den Vorstand strategisch zu beraten und seine Tätigkeit zu überwachen. Die konjunkturelle Anfälligkeit und starke Volatilität des Geschäftsmodells, verbunden mit einer niedrigen Eigenkapitalquote, ist insofern auch diesem Organ anzulasten. Anmerkung: Eine Einzelentlastung ist beim Aufsichtsrat ungewöhnlich, die Gründe hierfür werden hinterfragt. TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Ablehnung Begründung: Die zur Wiederwahl vorgeschlagene KPMG Bayerische Treuhand AG berechnete für 2014 Gesamtgebühren von 263 TEUR. Neben der aus unserer Sicht bemerkenswerten Höhe der Gebühren hält die SdK es für bedenklich, dass 82 TEUR für prüfungsfremde Leistungen anfielen. Die SdK vertritt die Forderung, dass deren Volumen maximal 25 Prozent des Prüfungshonorars betragen soll, um der Gefahr des Entstehens gegenseitiger Abhängigkeiten zu begegnen. Deshalb lehnt die SdK die erneute Bestellung des Wirtschaftsprüfungsunternehmens ab. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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