TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2014, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2014, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Die SdK wird der Verwendung des Bilanzgewinns uneingeschränkt zustimmen, da sich die Dividendenausschüttung für die Aktionäre in der von der SdK geforderten Bandbreite von 40-60 % des Konzernjahresüberschusses bewegt. An dieser Stelle sei dem Vorstand sowie den Mitarbeitern für die erfolgreiche Arbeit im Geschäftsjahr 2014 gedankt. TOP 3 Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Nach Auffassung der SdK hat der Vorstand seine Aufgaben der erfolgreichen Unternehmensführung sowie der erfolgsorientierten weiteren Ausrichtung der Gesellschaft stets wahrgenommen. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand hat der Aufsichtsrat seine Aufgaben der Beratung des Vorstand, seiner Kontrolle und Überwachung stets wahrgenommen. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Ablehnung Begründung: Die SdK wird nicht für eine Wiederwahl der S&P GmbH als Abschlussprüfer stimmen, da uns eine gänzliche Unabhängigkeit a. G. der nicht prüfungsrelevanten Honoraranteile - wie bereits im Vorjahr - nicht gegeben scheint. Die SdK hat grundsätzlich keine Bedenken gegen die fachliche Qualifikation der Prüfungsgesellschaft. Allerdings wird auf die Angaben im GB verwiesen, wonach das ausgewiesene Prüfungshonorar für den Abschluß 2014 nach Abzug der Aufwendungen für Prüfungsleistungen des Vorjahres mit 142 T€ genannt ist. Unterstellt, dass sich die anderen Bestätigungsleistungen unmittelbar aus Arbeiten mit dem Zahlenwerk der Gesellschaft ergeben, betragen die nicht prüfungsrelevanten Leistungen, die als Sonstige Leistungen ausgewiesen werden allein 85 T€ und somit fast 60 % des Prüfungshonorars. Die SdK stimmt aber nur zu, wenn sich die nicht prüfungsrelevanten Leistungen bis zu max. 25 % des Prüfungshonorars beziehen und deren Ursprung sich aus dem gleichen Zahlenmaterial ergibt. TOP 6 Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Zustimmung Begründung: Die SdK sieht keine Bedenken gegen die Wahl des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten. Allerdings wird von den Aktionären erwartet, dass der Kandidat auf der HV anwesend ist und sich persönlich vorstellt. Hiernach steht einer Zustimmung nichts im Weg. TOP 7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen Ablehnung Begründung: Der Satzungsänderung kann nicht zugestimmt werden, da durch den vorgeschlagenen Gleichlauf der Amtszeiten der Aufsichtsräte eine Kontinuität des Aufsichtsrates gefährdet erscheint. TOP 8 Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals I/2010 (§ 4 Abs. 4 der Satzung), des Genehmigten Kapitals II/2014 (§ 4 Abs. 5 der Satzung) sowie des Genehmigten Kapitals III/2014 (§ 4 Abs. 6 der Satzung) und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I/2015 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Änderung der Satzung Ablehnung Begründung: Hier muss die SdK mit Nein stimmen, da zum einen der Vorschlag einen Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre enthält und zum anderen der Betrag der Kapitalerhöhungen inkl. der in der Satzung der SE verbrieften Kapitalerhöhungen) insgesamt den Wert von 25 % des Grundkapitals überschreitet. Die SdK vertritt die Auffassung, dass die bestehenden Kapitalerhöhungsmaßnahmen lt. Satzung (Kapital II/2014, Kapital III/2014 und Kapital 2013/I) der SE mit insgesamt 6,5 Mio. € für kleinere Arrondierungen und Zukäufe am Kapitalmarkt durchaus hinreichend sind. Für größere Akquisitionen steht neben der nächsten planmäßigen HV in wirklich unplanbar dringenden Fällen das Instrument einer außerordentlichen HV als Organ der Zustimmung durch die Aktionäre zur Verfügung. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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