TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 der SMA Solar Technology AG, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts der SMA Solar Technology AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 und Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2014 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Aufgrund der hohen wirtschaftlichen Probleme bei SMA Solar kann es nur im Interesse des Unternehmens und der Aktionäre sein den gesamten Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen. Eine Auskehrung aus der Substanz wäre in der jetzigen Situation, in der sich SMA Solar befindet,ökonomisch nicht vertretbar. TOP 3 Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Das abgelaufene Geschäftsjahr 2014 war das schlechteste Jahr der Unternehmensgeschichte von SMA Solar. Umsatzrückgang um 14% auf 805,4 Mio. €, eine EBITDA-Marge von minus 7,3%, ein Konzernergebnis von minus 179,3 Mio. € und damit ein Ergebnis je Aktie von minus 5,16€, eine Reduzierung der Eigenkapitalquote von 57,5% auf 46,8% sowie eine Reduzierung der Nettoliquidität um über 30% auf 225,4 Mio. € sprechen eine deutliche Sprache. Der Vorstand versucht auf die äußerst schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen innerhalb der Solarbranche mit einem massiven Sanierungsprogramm zu reagieren, indem fast jede dritte Stelle der rund 5.000 Mitarbeiter abgebaut wird. Ziel vom Vorstand ist es den Break-Even-Punkt auf ca. 700 Mio. € Umsatzniveau herunterzuschrauben. Dies scheint unabdingbar zu sein, damit SMA Solar zukünftig wieder in die Gewinnzone zurückkehren kann. Allerdings muss dem Vorstand auch kritisch vorgehalten werden, dass die Chinastrategie mit Zevorsolar misslungen ist und man durchaus auch früher auf die zu erkennende Solarkrise hätte reagieren können. Trotz aller negativen Kennzahlen steht SMA Solar insgesamt im Vergleich zur (kaum mehr existierenden) Branche strauchelnd da, ist aber zumindest noch nicht umgefallen. TOP 4 Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Laut Bericht des Aufsichtsrates hat der Aufsichtsrat den Vorstand im abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 gut beraten und kontrolliert und das Sanierungsprogramm begleitet. Der Aufsichtsrat tagte in 2014 in sechs ordentlichen sowie vier außerordentlichen Sitzungen. Kritisch anzumerken bleibt, dass der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Ehrentraut zudem sowohl Vorsitzender des Präsidial- als auch des Prüfungsausschusses ist. Dies entspricht seitens der SdK keiner guten Corporate Governance. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2015 Zustimmung Begründung: Aus Sicht der SdK bestehen keine Bedenken, die Deloitte&Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Hannover, zum Abschlussprüfer der SMA Solar AG zu wählen, zumal die Steuerberatungs- sowie sonstigen Beratungsleistungen neben den reinen Abschlussprüfungskosten minimal ausfallen.
TOP 6 Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Auch wenn man sich die Frage stellen kann und darf, ob der AR nicht schon früher die Krise hätte erkennen und dementsprechend handeln müssen, wird die SdK aufgrund der sonstigen Arbeit der Wiederwahl zustimmen. Sollte die SdK auf der HV den Eindruck gewinnen, daß der AR die Solarkrise früher hätte erkennen können, behält sich die SdK vor, den Kandidaten die Zustimmung zu versagen. Allerdings sollte in Zukunft über die Besetzung des Vorsitzenden des Präsidial- sowie insbesondere des Prüfungsausschusses nachgedacht werden. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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