TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für das Geschäftsjahr 2014/2015 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben (§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zur Beschreibung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- und Risikomanagementsystems (§§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB) Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Zustimmung Begründung: 2014/15 war noch von den Restrukturierungen und der Neupositionierung des Unternehmens geprägt und durch viele Sondereinflüsse belastet. Ohne Sondereinflüsse haben sich sowohl EBITDA als auch EBIT weiter verbessert. Das ursprüngliche Ziel, mehr als 8% EBITDA Marge im Jahr 2015/16 zu erreichen wurde wiederholt und scheint erreichbar zu sein. Die Finanzierung ist langfristig gesichert, wenn auch das vereinbarte Zinsniveau bei neuen Krediten enttäuschend war. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Unrentable Geschäftsfelder wurden abgegeben oder umstrukturiert. Der Digitalbereich wurde verbessert und vor allem der Ausbau des profitablen Servicebereiches gefördert. Die Finanzierung ist längerfristig gesichert. Der Aufsichtsrat scheint seinen Kontroll- und Beratungspflichten nachgekommen zu sein. TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers Ablehnung Begründung: Das gesamte Honorar des Prüfers ist mit € 2,1 Mio. sehr hoch und nochmals um 11% angestiegen. Die sonstigen Leistungen übersteigen die Abschlussleistungen und der für 2015 erwartete Prüferwechsel wird nicht vorgeschlagen. TOP 5 Wahl zum Aufsichtsrat Zustimmung Begründung: Die fachliche Eignung von Frau Kirsten Lange, Geschäftsführerin der Voith Hydro Holding Verwaltungs GmbH, scheint gegeben zu sein. Frau Lange übt keine anderen AR oder ähnliche Tätigkeiten aus. TOP 6 Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und der bestehenden bedingten Kapitalien (Bedingtes Kapital 2012 und Bedingtes Kapital 2014), soweit noch nicht ausgenutzt, über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten unter Einschluss von Kombinationen dieser Instrumente (mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) nebst gleichzeitiger Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie Satzungsänderungen Ablehnung Begründung: Mit einer EK-Quote von ca. 8% hat Heidelberger Druck generell weiteren Kapitalbedarf. Grundsätzlich soll dem Unternehmen dabei hohe Flexibilität eingeräumt werden. Der Vorschlag beinhaltet jedoch die Möglichkeit eines Ausschlusses des Bezugsrechtes von bis zu 20% des Grundkapitals. Die SdK akzeptiert einen Bezugsrechtsausschluss im Regelfall nur bis zu 10% des Grundkapitals. Nach der letzten Kapitalerhöhung (deutlich über dem aktuellen Kurs) und einem generellen Kursverfall der Aktie sollten die Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich mit neuem Kapital über ein Bezugsangebot und möglichem Überbezug an dem Unternehmen zu beteiligen und damit am möglichen Kursanstieg teilnehmen zu können. TOP 7 Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2012), die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) nebst Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Mit einer EK-Quote von ca. 8% hat Heidelberger Druck generell weiteren Kapitalbedarf. Grundsätzlich soll dem Unternehmen dabei hohe Flexibilität eingeräumt werden. Der Vorschlag beinhaltet jedoch die Möglichkeit eines Ausschlusses des Bezugsrechtes sowie die Erbringung von Sacheinlagen von bis zu 20% des Grundkapitals. Die SdK steht grundsätzlich Sacheinlagen und Bezugsrechtsausschlüsse kritisch gegenüber und akzeptiert im Regelfall diese nur bis zu jeweils 10% des Grundkapitals. Nach der letzten Kapitalerhöhung (deutlich über dem aktuellen Kurs) und einem generellen Kursverfall der Aktie sollten die Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich mit neuem Kapital über ein Bezugsangebot und möglichem Überbezug an dem Unternehmen zu beteiligen und damit am möglichen Kursanstieg teilnehmen zu können. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|