TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit dem zusammengefassten Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2014 mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Keine Abstimmung erforderlich.
TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Gesellschaft ist laut REIT-Gesetz verpflichtet, 90% des Jahresüberschusses auszuschütten. In der Immobilienwirtschaft ist es üblich den operativen Cashflow (funds from operations, FFO) als Basis für die Ausschüttungen zu nehmen, da die Abschreibungen auf das Immobilienvermögen nicht cash-wirksam (und oft auch nicht Vermögenswirksam) sind. In diesem Sinne strebt die Gesellschaft an, die FFO zum überwiegenden Teil an die Anteilseigner auszuschütten. Der Vorschlag von 0.40 EUR je Aktie entspricht 74% der FFO für das Jahr 2014 und wahrt die Dividendenkontinuität. TOP 3 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Der Vorstand hat die Gesellschaft in den letzten Jahren auf einen guten Kurs gebracht und die Entwicklung der Hamborner REIT AG konsequent weitergeführt. Der Leerstand bleibt weiterhin niedrig, die Akquisitionen von weiteren Immobilien erscheinen nicht überteuert und wurden solide finanziert. TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Der Aufsichtsrat scheint seine Pflichten und Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen zu haben und hat darüber ausführlich berichtet. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung Begründung: Deloitte&Touche prüft die Hamborner REIT AG erst seit 2008. Andere Bestätigungsleistungen und sonstige Leistungen machten 2014 22% der reinen Abschlussprüfungskosten aus (19 TEUR von 86 TEUR, Gesamthonorar 105 TEUR).
TOP6 Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern Es ist eine Einzelwahl vorgesehen. Zu den einzelnen Kandidaten: Herr Böge: ZUSTIMMUNG. Es ist erfreulich, dass die Hamborner AG den Sachverstand des baldigen ex-Vorstands der Deutschen Euroshop für den Aufsichtsrat gewinnen konnten. Herr von Freyend: ABLEHNUNG. Herr von Freyend nimmt bereits 5 Mandate in vergleichbaren Aufsichts- und Kontrollgremien wahr. Fünf Mandate werden von der SdK als Obergrenze angesehen, zumal Herr von Freyend beabsichtigt den AR-Vorsitz zu übernehmen, im Alter von 73 Jahren, für 5 weitere Jahre. Frau Kaufmann-Hocker: ABLEHNUNG. Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor was Frau Kaufmann-Hocker für den Aufsichtsrat qualifiziert oder welche besonderen Fähigkeiten Sie dort einbringen soll. Herr Dr. Linssen: ZUSTIMMUNG. Die RAG-Stiftung ist größter Einzelaktionär der Gesellschaft, womit ihr ein AR-Sitz zustehen sollte. Damit wird die langfristige Bindung als Ankeraktionär, der den Wachstumskurs der Gesellschaft unterstützt, unterstrichen. Herr Schmidt: ZUSTIMMUNG. Herr Schmidts Kompetenzen sind zwar mehr auf Wohnimmobilien fokussiert, es ist aber davon auszugehen, dass er einen wertvollen Beitrag zur Tätigkeit des Aufsichtsrats liefern kann. Frau Schomberg: ZUSTIMMUNG. Die Kandidatin eignet sich durch Ihren beruflichen Hintergrund und Ihre Erfahrung im Immobilienbereich für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft.
TOP 7 Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015/II und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung Es wird ein genehmigtes Kapital (mit Bezugsrecht) von 10% des bestehenden Grundkapitals ersucht. Ablehnung Die Hamborner REIT AG möchte Genehmigte Kapitalia (kumulierte Kapitalvorratsbeschlüsse) von insgesamt 50% des bestehenden Grundkapitals schaffen. Darüber hinaus besteht noch ein bedingtes Kapital von 45.5%. Prinzipiell versteht die SdK die Notwendigkeit für einen REIT sich wegen des Ausschüttungszwangs frisches Kapital in regelmäßigen Abständen zu beschaffen. Die SdK begrüßt ebenfalls die Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre und die Verpflichtung des Vorstands, das Bezugsrecht nur bei Sachkapitalerhöhungen bis zu 20% auszuschließen. Ebenso ist die Mittelverwendung aus den bisher erfolgten Kapitalerhöhungen nicht zu beanstanden. Aus prinzipiellen Überlegungen kann die SdK Kapitalvorratsbeschlüssen in dieser Größenordnung (>40%) aber nicht zustimmen. TOP 8 Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals II, Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015/I und entsprechende Änderung von § 3 der Satzung Es wird ein genehmigtes Kapital (mit Möglichkeit des Bezugsrechtsausschluss bis zu 20%) von 40% des bestehenden Grundkapitals ersucht. ABLEHUNG: siehe TOP 7 Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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