Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 07.05.2015



Firmendetails anzeigen





 Dieses Dokument ausdrucken



TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die LEONI AG und den Konzern, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung.

 

Begründung: Die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,20 Euro je Aktie entspricht einer Ausschüttungsquote bezogen auf den Konzernjahresüberschuss in Höhe von ca.
34,2 %. Gegenüber dem Vorjahr stellt der Dividendenvorschlag eine Steigerung von 20 % dar. Insgesamt erscheint der Vorschlag aus Sicht der SdK noch akzeptabel, auch wenn die Ausschüttungsquote leicht unter der von der SdK geforderten Ausschüttungsquote in Höhe von 40 - 60 % des Konzernjahresüberschusses liegt.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung.

 

Begründung: Umsatz und Ergebnis konnten gegenüber dem Vorjahr gesteigert werden. Insgesamt erscheint LEONI sowohl  finanziell als auch operativ gut aufgestellt zu sein. Es gibt keinen erkennbaren Grund, dem Vorstand die Entlastung zu verweigern.

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung.

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat in insgesamt fünf Sitzungen die Arbeit des Vorstandes überwacht und stand diesem auch beratend zur Seite. Es gibt aus Sicht der SdK keinen erkennbaren Grund, der gegen die Entlastung spricht.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2015

 

Ablehnung.

 

Begründung: Ernst & Young zählt zu den renommiertesten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weltweit. Aus dieser Sicht würde die Gesellschaft geeignet sein, die Abschlussprüfung bei LEONI durchzuführen. Jedoch bestehen aus Sicht der SdK Zweifel an der Unabhängigkeit  von Ernst & Young, da diese im Vorjahr auch Steuerberatungsleistungen im Wert von 344.000 Euro für die Gesellschaft erbracht hat. Dies stellt mehr als 25% der für Prüfungstätigkeiten gezahlten Honorare dar. Somit ist aus Sicht der SdK die finanzielle Unabhängigkeit von Ernst & Young gefährdet.

  

 

TOP 6
Wahl zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung.

 

Begründung: Aus Sicht der SdK verfügt Frau Dr. Ulrike Friese-Dormann über die fachliche Qualifikation, um als Aufsichtsratsmitglied bei LEONI tätig zu werden.

 

 

TOP 7
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie die Änderung der Satzung

 

Ablehnung.

 

Begründung: Die Gesellschaft verfügt bereits aufgrund des genehmigten Kapitals 2012 über ausreichende Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung. Weitere (Vorrats-)Kapitalbeschlüsse sind aus Sicht der SdK nicht nötig und würden die Altaktionäre einer zu hohen Verwässerungsgefahr aussetzen. Sollte weiteres Kapital benötigt werden, so sollte die Gesellschaft die Aktionäre mit Verweis auf den konkreten Verwendungszweck um gesonderte Zustimmung bitten.

 

 

TOP 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts und eines sonstigen Andienungsrechts

 

Ablehnung.

 

Begründung: Generell würde die gute bilanzielle Situation und der Umstand, dass die Gesellschaft in den letzten Jahren stets Dividenden (Ausnahme: 2010) gezahlt hat, für ein Aktienrückkaufprogramm sprechen. Jedoch sieht der Verwendungszweck in Bezug auf die zurückgekauften Aktien auch vor, dass diese für Akquisitionen eingesetzt werden können. Dies würde der Gesellschaft zusammen mit den bereits vorhandenen Kapitalbeschlüssen ermöglichen, mehr als 30% des zum Zeitpunkt der Akquisition vorhandenen Grundkapitals zum Erwerb einzusetzen. Dies würde die Altaktionäre aus Sicht der SdK zu stark verwässern. Daher ist dieser Beschluss abzulehnen. 

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 



 Dieses Dokument ausdrucken


Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.