TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses mit den Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Zustimmung.
Begründung: Die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,25 Euro je Aktie entspricht einer Ausschüttungsquote bezogen auf den Konzernjahresüberschuss in Höhe von 29%. In Bezug auf das Vorjahr (ohne Einbezug der Sonderausschüttung aus dem Gewinn aus dem Verkauf eigener Aktien) wurde die Dividende somit um 25% gesteigert. Dies stellt im Hinblick auf die von der SdK angestrebte Dividendenkontinuität eine akzeptable Ausschüttungsquote dar, so lange die Gesellschaft auch in schwierigen Zeiten bedacht ist, die Dividende stabil zu halten. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Zustimmung.
Begründung: Die Gesellschaft ist sehr gut aufgestellt und die langfristige Strategie überzeugt auf ganzer Linie. Auch im Jahr 2014 konnten Umsatz und Ergebnis erneut gesteigert werden. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Zustimmung.
Begründung: In insgesamt fünf Sitzungen hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung durch den Vorstand überwacht und stand diesem auch beratend zur Seite. Der Aufsichtsratsbericht ist sehr ausführlich und erfüllt alle Anforderungen. Es gibt keinen erkennbaren Grund, die Entlastung zu verweigern. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Zustimmung.
Begründung: KPMG gehört zu den weltweit führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und ist geeignet, die Abschlussprüfung der Gesellschaft durchzuführen. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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