TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die Masterflex SE und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 5 und 315 Abs. 4, 315 Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014. Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Masterflex SE für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Der Vorstand konnte den Konzernumsatz und auch das Ergebnis je Aktie klar steigern. Dass einzelne Unternehmensziele in 2014 nicht erreicht werden konnten, ist mit Blick auf die Ukraine-Krise plausibel zu erklären. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Masterflex SE für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Der Aufsichtsrat ist seinen Aufgaben sachgerecht nachgekommen und berichtet hierüber in nachvollziehbarer Weise. Die Schwerpunktsetzung ist auf die Internationalisierung und damit im Zusammenhang stehende Compliance-Fragen sinnvoll ausgerichtet. TOP 4 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Zustimmung Auf Rückfrage bestätigte die Gesellschaft ausdrücklich, dass die Abschlussprüferin keine weiteren, in dem Geschäftsbericht nicht gesondert ausgewiesenen Honorare erhalten hat. Die ausgewiesenen Honorare für Prüfungstätigkeiten sind insoweit abschließend. Zweifel an der Unabhängigkeit der Abschlussprüferin bestehen daher nicht. TOP 5 Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats Zustimmung Die SdK begrüßt die Umstellung der Aufsichtsratsvergütung auf eine rein fixe Vergütung. Das Sitzungsgeld gemäß § 15 Abs. 2 ist von der Änderung nicht betroffen und bleibt beibehalten. TOP 6 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 Die BBC GmbH schlägt vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 1.801.026,83 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen Ablehnung, verbunden mit dem Gegenantrag Wir beantragen zu beschließen: Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von € 1.801.026,83 wird wie folgt verwendet: Ein Teilbetrag von € 1.047.809,76 wird zur Ausschüttung einer Dividende von € 0,12 je dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre verwendet. Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von € 665.899,59 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Begründung Die Aktionäre haben in den vergangenen dividendenlosen Jahren die Kompensation des Verlustes aus dem Jahre 2008 weitgehend getragen und somit gerade auch dadurch eine Stärkung der EK-Quote des Konzerns auf 40% ermöglicht. Bevor durch vollständigen Einbehalt des ausgewiesenen Jahresüberschusses eine weitere Stärkung der EK-Basis erfolgt, sollten nunmehr auch die Aktionäre angemessen am Erfolg beteiligt werden, nachdem die Ausschüttungssperre entfallen ist. Soweit der Vorstand weitere Unternehmensziele (insb. die Rückführung von Fremdkapital, Wachstumsfinanzierung sowie ggf. Akquisitionen) berücksichtigen möchte, müssen diese im wohlverstandenen Ausgleich zwischen dem Dividendeninteresse der Aktionäre und dem „Thesaurierungsinteresse“ der Verwaltung verfolgt werden, die einen vollständigen Ausfall der Dividende nicht zu rechtfertigen vermag. Ein Ausfall der Dividende ist umso weniger gerechtfertigt, als die weiteren Unternehmensziele die notwendige numerische Detailtiefe vermissen lassen und nur schlagwortartig dargestellt werden. Es erscheint daher sachgerecht, ca. 40 % des Konzernergebnisses von € 2.959.000,00 (also ca. € 1.040.000,00) auszuschütten. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung war das Grundkapital der Gesellschaft in 8.865.874 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Hiervon sind 134.126 eigene Aktien gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt, sodass 8.731.748 dividendenberechtigte Aktien zu berücksichtigen sind. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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