TOP1 Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Gesellschaft verwendet den gesamten im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2014 ausgewiesene Bilanzgewinn von € 466.000.000 zur Ausschüttung einer Dividende von € 1,– je dividendenberechtigter Stückaktie. Dies entspricht einer Ausschüttungsquote von 82% des Konzernjahresüberschusses. Mangels eines schlüssigen und zeitlich kongruenten Investitionsprogrammes entsprechend der strategischen Neuausrichtung (vgl. hierzu auch TOP 3) ist eine auch teilweise Thesaurierung nicht von nöten und das Geld ebenso gut bei den Aktionären wie bei der Gesellschaft aufgehoben. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Enthaltung Begründung: Wichtige Kennzahlen des Evonik-Konzernes liegen im Fünfjahresvergleich (2010 – 2014) teilweise auf absoluten Tiefstständen. Das ROCE ist von 20,4 % in 2012 bis auf 12,3 % in 2014 gefallen. Das Konzernergebnis liegt nur noch bei mageren 568 Mio. € bei 12.917 Mio. € Umsatz gegenüber 1.165 Mio. € bei 13.365 Mio. € Umsatz in 2012 und 2.054 Mio. € bei 12.708 Mio. € Umsatz in 2013. Das Ergebnis pro Aktie liegt mit 1,22 € auf einem Fünfjahrestief, ebenso wie die Bilanzsumme. Nicht allein die Verschlechterung der obengenannten Kennzahlen führt zur Enthaltung, da die signifikante Verschlechterung in 2014 durch den strukturellen Umbau des Konzernes mit Fokussierung auf die Spezialchemie erklärt werden kann. Dem entgegen stehen jedoch in 2014 erfolgte Defokussierungen bei den Investitionen, beispielsweise durch das Engagement im Bereich „Fußball“. Viel wichtiger ist es jedoch, dass es dem Vorstand in 2014 leider nicht gelungen ist, über ein geschicktes „timing“ der Desinvestition aus den Bereichen Wohnen und Energie in 2013 zeitnah ertragreiche Investitionen aus der Spezialchemie mit den branchenüblichen Renditen in 2014 anzuschließen. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Ablehnung Begründung: Aus der Ergebnisentwicklung sowie der Performance der Evonik-Aktie in 2014 lassen sich zahlreiche Strukturprobleme der Gesellschaft ableiten. Im Bericht des Aufsichtsrates wird dagegen von einem „Wachstumskurs von Evonik“ gesprochen; Strukturprobleme beziehungsweise deren Korrektur werden durch den AR-Bericht nicht aufgezeigt. Die Aussage „Wachstumskurs“ steht im deutlichen Widerspruch zu der Entwicklung von wichtigen Kennzahlen aber auch des Aktienkurses des Evonik-Konzernes in 2014. Der Forderungen der SdK nach einer detaillierten Anwesenheitsquote bei Plenums- und Ausschusssitzungen wird im aktuellen Geschäftsbericht nicht nachgekommen. Zudem ist für zahlreiche Mitglieder der SdK nicht nachvollziehbar, warum die Gesellschaft sich durch Erwerb einer Minderheitsbeteiligung direkt an der Borussia Dortmund GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien – neben der Verlängerung des Sponsoringvertrages mit dem BVB - im Fußball als Kapitalinvestor engagiert. Evonik ist als Spezialchemiekonzern nicht im Endkundengeschäft tätig. Der Aufsichtsratsbericht geht nicht auf den Nutzen dieses finanziellen Engagements für die Gesellschaft und ihre Anteilseigner ein. Durch dieses Fremdengagement oder auch „Liebhaberei“ wird die Chance verpasst, das Geschäft der Gesellschaft stärker auf die Spezialchemie zu fokussieren und damit erhebliche Mehrwerte für die Anteilseigner zu schaffen; im Gegenteil der „Konglomeratsabschlag“ wird durch dieses jetzt auch Kapitalengagement weiter verstärkt. In diesem Zusammenhang wird im Geschäftsbericht zudem nicht ausreichend auf mögliche Interessekonflikte und deren Handhabung eingegangen. Zudem ist das Verhalten des AR bezüglich Honorar des Abschlussprüfers nach § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB (siehe auch TOP 5) weiterhin vollkommen indiskutabel. TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2015 gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes („Halbjahresfinanzbericht“) Ablehnung Begründung: Das Verhalten der Gesellschaft, sprich des AR, sowie des Abschlussprüfers ist weiterhin vollkommen indiskutabel. Die SdK erhebt die Forderung nach genereller Trennung von Prüfung und Beratung, trägt aber nolens volens, ohne den Forderungsappell aufzugeben, Honorare für Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung bis zu 25% des Prüfungshonorares mit, wobei Steuerberatungsleistungen besonders kritisch gesehen werden. Hiervon ist die Gesellschaft jedoch weit entfernt: Die Honorare beispielsweise für „andere Beratungsleistungen“, „Steuerberatungsleistungen“ und „sonstige Leistungen“ liegen mit 3,8 Mio. € höher als die Abschlussprüferleistungen, die bei 3,6 Mio. € liegen! Dabei wurde das Honorarvolumen für die „Steuerberatungsleistungen“, dass bereits ca. 39% des Abschlussprüferhonorares ausmacht, gegenüber 2013 noch einmal gesteigert. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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