TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2014, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2014 und des Berichts des Aufsichtsrats Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Ausschüttungsquote mit 62,20% gemessen am Konzernjahresüberschuss liegt sogar oberhalb der von der SdK geforderten Bandbreite zwischen 40% und 60%. Dabei soll aber nicht verkannt werden, dass die hohe Ausschüttungsquote einzig dem geringen Gewinn geschuldet ist. TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Diese Zustimmung gilt als Warnschuss an den Vorstand. Im Falle wiederholter Verfehlung von Prognosen im laufenden Jahr 2015 muss dann im Folgejahr mit einer Ablehnung gerechnet werden. Positiv im abgelaufenen Geschäftsjahr ist, dass überwiegend die Erträge sowie die Ergebnisse vor Steuern auf Segmentebene signifikant gesteigert werden konnten. Dies vermag jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die komparative Vergleichsperiode 2013 mit überdimensionalen Belastungen aus zurückliegenden Geschäftsaktivitäten belastet war. Aber auch im abgelaufenen Geschäftsjahr wird das Ergebnis maßgeblich von den Belastungen aus dem Altgeschäft in Höhe von ca. € 4,37 Mrd. belastet und somit fast überall die kommunizierten Planziele verfehlt. Die Eigenkapitalrendite ist mit bescheidenen 3,04% gemessen am EK zum 31.12.2014 beschämend. Wie schon im Vorjahr soll aber positiv angerechnet werden, dass die Bank mit der Schließung der Altfälle, insbesondere der causa \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Kirch\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" und im Jahre 2015 der Referenzzinssatzaffäre nach Eindruck der SdK ein gutes Stück vorangekommen ist bezüglich der Thematik Vergangenheitsbewältigung. Der Vorstand wird sich auf der HV 2015 zu erklären haben, ob die im Jahre 2014 kommunizierten Ziele für 2015 aufrechterhalten bleiben können oder unter Berücksichtigung der strategischen Neuausrichtung beibehalten werden kann. Im Rahmen der strategischen Neuausrichtung werden auch belastbare Aussagen darüber abgefordert, wie die Deutsche Bank das nachhaltige EK-Renditeziel mit einem weiter reduzierten bilanzwirksamen Investmentbanking erreichen möchte. Es fehlt im Geschäftsbericht auch Informationen darüber, ob sich die Bank bei Mitarbeitern wegen Pflichtverletzungen schadlos gehalten hat respektive diese Möglichkeit mit welchem Ergebnis geprüft hat. In Anbetracht der Beträchtlichkeit der bezahlten Strafen und Schadensersatze ist eine derartige Überlegungen naheliegend. Ebenso wird zu kommunizieren sein, aufgrund welcher Veränderung in der Sachlage man nach über einem jahrzehntelang währenden Streit ausgerechnet nunmehr die Zeit für einen Vergleich gekommen war. TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat ist gemäß dem AR-Bericht seinen Überwachungspflichten nachgekommen und hat mit den Themen Regulatorik, Kapitalausstattung und Eigenkapitalanforderungen sowie Rechtsrisiken die korrekten Schwerpunkte gesetzt. Der Aufsichtsrat wird aber zu erklären haben, warum offenbar nur im Hinblick auf die causa \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Kirch\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen geprüft worden ist, und warum mit dieser Prüfung ausgerechnet der bereits seit Jahren tätige Abschlussprüfer KPMG, der auch schon die Richtigkeit/Vertretbarkeit der für diese causa gebildeten Rückstellungen zu beurteilen hatte, beauftragt worden ist. Aus Sicht der SdK liegt hierin durchaus ein Interessenkonflikt, einmal unabhängig davon, dass kein zwingender Grund dafür ersichtlich sein mag, dass mit einer derartigen Prüfung ausgerechnet der Abschlussprüfer betraut wird. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015, Zwischenabschlüsse Zustimmung Begründung: Die ursprüngliche Annahme, daß die KPMG den Prüfungsauftrag zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des Kirch-Komplexes erhalten hat, hat sich als fehlerhaft herausgestellt und ging auf eine missverständliche Passage im AR-Bericht zurück. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen die Wahl der KPMG zum Abschlussprüfer. Es darf aus gegebenem Anlaß darauf hingewiesen werden, daß die SdK die generelle Trennung von Prüfung und Beratung verlangt und nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Erbringung sonstiger Leistungen durch den Abschlussprüfer als zwingend notwendig zu erachten ist, die Erbringung von Leistungen außerhalb der Prüfung bis zu einem Honorarvolumen bis maximal 25% des Prüfungshonorares akzeptiert. Diese \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"25%-Klausel\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" darf aber nicht als Freibrief für die Erbringung von Leistungen außerhalb der Prüfung mißverstanden werden. Insbesondere bei der Erbringung von Steuerberatungsleistungen ist aus Sicht der SdK der Begründungs- und Rechtfertigungszwang besonders hoch. Es wird ausdrücklich angeregt, im Anhang die Begründung für die Vergabe von Aufträgen außerhalb des Prüfungsauftrages aufzunehmen und die entsprechenden Arten der Leistungen nach den größten Honorarpositionen aufzugliedern. Ebenso empfiehlt sich eine Aufgliederung der sog. prüfungsnahen Dienstleistungen nach den wichtigsten Positionen gemessen am Honorarvolumen. TOP 6 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts Zustimmung Begründung: Eigentlich macht diese Ermächtigung in der aktuellen Lage der Gesellschaft keinen Sinn. Soweit es um die Gestellung von Mitarbeiteraktien in bestehenden Entgeltprogramme geht, bedarf es dieser Ermächtigung nicht, da die Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG einen Erwerb für derartige Zwecke auch ohne gesonderte Ermächtigung erlaubt. TOP 7 Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG Ablehnung Begründung: Ungeachtet der Begründung zu TOP 6 spricht sich die SdK aus generellen Gründen gegen den Einsatz von Derivaten im Zusammenhang mit einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr.8 AktG wegen der bestehenden Nähe zum verbotenen Handel in eigenen Aktien aus. TOP 8 Wahl zum Aufsichtsrat Zustimmung Begründung: Aufgrund einer neuen neuen Informationslage hat die SdK nunmehr keine Zweifel mehr an der Eignung der Kandidatin Parent. Die Kandidatin Parent war zu Zeiten ihrer Tätigkeit bei American Express unter anderem nicht nur mit dem Risikomanagement befaßt, sondern auch mit regulatorischen Themen, die gegenwärtig nicht nur in Europa, sondern weltweit eine dominierende und dominante Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund tritt der Aspekt der \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"räumlichen Trennung\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" zurück, insbesondere wenn man sich gegenwärtigt, daß die Gesellschaft ca. 25% der Erträge in Amerika erwirtschaftet und aufgrund der internationalen Prägung des Geschäftes eine Erhöhung Internationalisierungsgrades sinnvoll erscheint. TOP 9 Aufhebung bestehender genehmigter Kapitalien, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Barkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter anderem gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) und Satzungsänderung Zustimmung Begründung: Zusammen mit den unter Berücksichtigung dieser Beschlussvorlage bestehenden Vorratskapitalia verfügt die Deutsche Bank dann über Vorratskapitalia in Höhe von 23,78%. Aufgrund der Anrechnungsklauseln beim Bezugsrecht und dem Umstand, dass bislang keinerlei Wandlungs- und/oder Optionsrechte bestehen, die mit den noch bestehenden bedingten Kapitalia bedient werden müssten, beträgt der Bezugsrechtsausschluss 10%. Dies bewegt sich innerhalb der von der SdK als sinnvoll und akzeptierte Größenordnungen. Die SdK trägt Vorratskapitalia bis zu 25% des Grundkapitals, hiervon bis zu maximal 10% des Grundkapitals mit Bezugsrechtsausschluss mit. Die SdK trägt darüber hinaus Vorratskapitalia bis 50% des Grundkapitals, hiervon bis maximal 20% gegen Sacheinlage mit, wenn für die Barkapitalerhöhung das Bezugs- und Überbezugsrecht eingeräumt wird und hinsichtlich der Sacheinlagen die Verpflichtung übernommen wird, in der HV nach der Ausnutzung gegen Sacheinlage umfänglich unter Übermittlung und Vorlage der Sachgründungsgutachten sowie der Ertragswertgutachten zu berichten. Bei der Berechnung der Relationen werden alle Vorratskapitalia - genehmigt und bedingt - zusammengerechnet. TOP 10 Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zur Barkapitalerhöhung (mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge sowie zugunsten von Options- und Wandlungsberechtigten) und Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Zusammen mit den noch bestehenden Vorratskapitalia verfügte die Gesellschaft dann über Kapitalvorratsbeschlüsse in Höhe von ca. 53% des Grundkapitals, in Zusammenschau mit TOP 9 sogar in Höhe von 60% des Grundkapitals mit einer Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss von 50%. Dies übersteigt die von der SdK als sinnvoll erachteten und akzeptierten Größenordnungen. Es darf auf die Begründung zu TOP 9 Bezug genommen werden. TOP 11 Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Frage, ob Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit den unten aufgeführten Themenkomplexen ihre rechtlichen Pflichten verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben. Ablehnung Begründung: Die SdK bezweifelt den Erkenntnisgewinn des vorliegenden Sonderprüfungsantrages. Dies insbesondere deshalb, weil die Deutsche Bank AG nicht nur unter dauernder medialer Beobachtung steht, sondern auch in vielfältiger und vielgestaltiger Weise von verschiedenen Seiten nicht nur intern, sondern auch extern überprüft wird. Der Zusatznutzen dieser Sonderprüfung erscheint auch deswegen zweifelhaft, weil von der Sonderprüfung nicht die Folgenseite in Form der weitergehenden Prüfung von beispielsweise Schadensersatzansprüchen erfasst ist, falls die Sonderprüfung tatsächlich Mängel in der Rückstellungsbildung und in der Prävention vor zukünftigen Fällen durch das Compliance- und Risikomanagementsystem feststellen sollte. Trotz der vorgenommenen Begrenzung auf 80%, die nur in gewissen Fallkonstellationen den Zweck der wesentlichen Aufwands- und Arbeitsbegrenzung scheint erfüllen zu können, dürfte der verbleibende Aufwand erheblich und hiermit verbundenen Kosten durch Bindung bankinterner Ressourcen nicht unerheblich sein. Angezeigt hingegen erscheint eine Berichterstattung durch den Aufsichtsrat im Vorgriff auf Fragen in der HV und in Anlehnung an die in dem Sonderprüfungsantrag angerissenen Problemstellungen, damit insbesondere die immer wieder neu notwendige werdenden Rückstellungen für Rechtsrisiken in erheblichem Umfang an Hand der Konstellationen auch für den Aktionär, der gerade nicht über die intimen Detailkenntnisse verfügt, plausibel erklärt werden. Diese Forderung beschreibt aber eher eine Erklärungs- und Kommunikationsproblem. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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