Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 19.01.2015



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TOP 1
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Augusta Technologie Aktiengesellschaft mit Sitz in München auf die TKH Technologie Deutschland AG mit Sitz in Nettetal (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out)    

 

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK lehnt jeden Squeeze out als eine Enteignung zugunsten anderer privater Dritter aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab. Ungeachtet der gleichfalls zu betrachtenden Frage der Angemessenheit der Barabfindung passt ein solcher Vorgang nach Auffassung der SdK nicht zur bundesrepublikanischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.

 

 

 



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