TOP 1 Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Augusta Technologie Aktiengesellschaft mit Sitz in München auf die TKH Technologie Deutschland AG mit Sitz in Nettetal (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out) Ablehnung Begründung: Die SdK lehnt jeden Squeeze out als eine Enteignung zugunsten anderer privater Dritter aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab. Ungeachtet der gleichfalls zu betrachtenden Frage der Angemessenheit der Barabfindung passt ein solcher Vorgang nach Auffassung der SdK nicht zur bundesrepublikanischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.
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