TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für die alstria office REIT-AG und den Konzern zum 31. Dezember 2014 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Die vor 2 Jahren auf 0,50 € angehobene Ausschüttung soll beibehalten werden. Diese Ausschüttung ist angemessen. Sie folgt den REIT-Vorgaben und übertrifft damit weit die Forderungen der SdK. Da sie operativ verdient wurde, bestehen aber keine Bedenken gegen die Höhe. TOP 3 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Ein erneut erfolgreiches Jahr. Das operative Geschäft verläuft weiter plangemäß. Trotz leicht gesunkenen Umsatzes und Mieteinnahmen konnte das Konzernergebnis auf hohem Niveau stabil gehalten werden. Der FFO - Fund from Operations - stieg mit 47,6 Mio. € (= 0,60 € / Aktie) sogar auf einen neuen Rekordwert. Die im letzten Jahr gesunkene Leerstandsquote stieg allerdings wieder, ebenso wie die Kostenquoten. Dies wird im Auge gehalten werden müssen. Insgesamt aber nach wie vor eine hohe Wertschöpfung, auch für die Aktionäre, vgl. TOP 2.
TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in vier ordentlichen und zwei a.o. Sitzungen ausgiebig beraten und kritisch hinterfragt. Ein wieder sehr ausführlicher Bericht unterstreicht, dass der AR alle wesentlichen Aufgaben des Vorstandes kontrolliert hat. Der ebenfalls ausführliche Corporate Governance Bericht rundet das positive Gesamtbild ab.
TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 und für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2015 Zustimmung Begründung: Es sind keine Anhaltspunkte gegen die Wiederbestellung der seit 4 Jahren prüfenden Deloitte & Touche WP-Gesellschaft ersichtlich. Neben dem Prüfungshonorar sind nur Honorare für andere Bestätigungsleistungen angefallen. Diese sind unbedenklich. TOP 6 Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Zustimmung Begründung: Die Amtszeiten aller 6 AR-Mitglieder enden an sich nach der HV 2016. Abweichend davon sollen jetzt vier dieser AR-Mitglieder vorzeitig wiederbestellt werden, je zwei bis zum Geschäftsjahr 2018 und zwei bis zum Gj 2019. Dies soll sicherstellen, dass nicht alle AR-Mitglieder u.U. gleichzeitig ausscheiden. Dies ist unter dem Gesichtspunkt von Kontinuität und dem Erhalt des know-how auch im AR durchaus nachvollziehbar und insgesamt positiv. Allerdings wird zu beachten sein, dass diese Vorgehensweise künftig nicht zu einem routinemäßigen (rollierenden) Durchwinken der bisherigen AR-Mitglieder führt. Dies wird in der HV ebenso thematisiert wie die Frage, warum nicht bereits jetzt Alternativkandidaten in Erwägung gezogen wurden. TOP 7 Beschlussfassung zur Vergütung des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Die geplante Anhebung der Grundvergütung ist moderat und die erste seit mehreren Jahren. Auch die erstmalige zusätzliche Vergütung für die Mitarbeit im Personal- oder im Vergütungsausschuss (je 5000,- €) (bisher erhielten nur die Mitglieder im Prüfungsausschuss eine Extra-Vergütung von 10000,- €) ist akzeptabel. Die Tatsache, dass erneut eine ausschließlich fixe Vergütung erfolgen soll, wird von der SdK ausdrücklich begrüßt. Angesichts dessen wird dem Vorschlag zugestimmt. Es wird aber ausgegangen, dass der Vorschlag wieder für mehrere Jahre Bestand haben wird. TOP 8.1. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2014 und entsprechende Satzungsänderung
Ablehnung Begründung: Durch die Ermächtigung könnten wieder Aktien im Umfang von bis zu 50 % des Grundkapitals begeben werden. Zwar muss man der Gesellschaft zugestehen, dass sie durch den REIT-Status fast den ganzen Gewinn ausschütten muss und daher auf externes Kapital angewiesen ist. Auch ist die geplante Laufzeit mit nur 2 Jahren maßvoll. Dennoch übersteigt die Kapitalmaßnahme die von der SdK als sachdienlich angesehene Größenordnung deutlich. Sie ist daher - auch angesichts der vorhandenen liquiden Mittel - nicht akzeptabel. TOP 8.2. Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für das Genehmigte Kapital 2015 gegen Bar- oder Sacheinlagen in Höhe von bis zu 5 % des Grundkapitals und entsprechende Satzungsänderung
Zustimmung Begründung: Sollte es zu einem (nicht erwünschten) positivem Ergebnis zu TOP 8.1. kommen, wäre der dann geplante Ausschluss des Bezugsrechts von lediglich 5 % innerhalb der von der SdK akzeptierten Größenordnung und daher zustimmungsfähig. TOP 8.3. Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für das Genehmigte Kapital 2015 gegen Bar- oder Sacheinlagen in Höhe von weiteren bis zu 5 % des Grundkapitals und entsprechende Satzungsänderung
Zustimmung Begründung: Dieser TOP entspricht inhaltlich dem vorgenannten TOP 8.2. und soll den Bezugsrechtsausschluss für weitere 5 % des Grundkapitals ermöglichen. Insgesamt wäre durch beide TOPs zusammen ein Bezugsrechtsausschluss von max. 10 % des Grundkapitals möglich (den die Gesellschaft nach den knappen Abstimmungsergebnissen früherer Jahre sicherheitshalber in zwei TOPs splittet). Auch diese Größe läge gerade noch innerhalb des von der SdK akzeptierten Rahmens. TOP 9 Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals III 2015 und entsprechende Satzungsänderung/Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelgenussscheinen an die Arbeitnehmer Ablehnung Begründung: Der Beschlussvorschlag sieht die Hergabe von bis zu 500.000 Genussscheinen (unter Bezugsrechtsausschluss für die Aktionäre) an die Arbeitnehmer der alstria AG vor. Der Wandlungspreis beträgt insgesamt nur 2,- € für eine Aktie. Dies bedeutet einen (zu) hohen Rabatt von mehr als 80 % auf den aktuellen Aktienkurs. Auch das Erfolgsziel von 5 % über dem aktuellen Aktienkurs am Ausübungstag erscheint nicht ehrgeizig genug. Angesichts dessen wird die an sich gute Idee der Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen abgelehnt.
Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|