Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 28.11.2014



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TOP 1
 Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den Ausschluss des Bezugsrechts

 

Zustimmung

 

Begründung: Abseits der Frage nach der unter Verwendungsgesichtspunkten bestimmten Einbeziehung des vorgeschlagenen Aktienrückkaufs in die Betrachtung verfügbarer Vorratskapitalia, der Frage auch künftig ausreichender Dividendenauskehrung und in Unkenntnis der Verwendung der jüngst zurückgekauften 10% des Grundkapitals stimmt die SdK dem Beschlussvorschlag trotzdem zu. Ausschlaggebend ist der gerade angesprochene erfolgte Rückkauf, mittels dessen den Aktionären in einem fairen und transparenten Verfahren aus Sicht des Unternehmens überschüssiges Kapital zurückgegeben wurde.

 

 

TOP 2
Wahl von Herrn Elgeti in den Aufsichtsrat

 

Ablehnung

 

Begründung: Der Ende Oktober vorzeitig (Vertragsende regulär 2017) und auf eigenen Wunsch aus dem Amt geschiedene Vorstandsvorsitzende Elgeti hat den TAG-Konzern in seiner heutigen Form maßgeblich mitaufgebaut und geprägt. Nunmehr schlägt der Aufsichtsrat zwecks Erhalt der „strategischen Expertise“ von Herrn Elgeti dessen Wahl in den Aufsichtsrat vor und geht, daran anschließend, von einer Wahl Herrn Elgetis zum Aufsichtsratsvorsitzenden aus. Für die SdK steht die fachliche und persönliche Eignung des Kandidaten aufgrund seiner Vita außer Frage. Der Wahlvorschlag verzichtet allerdings unter Ausnutzung einer Ausnahmefallregelung des Aktiengesetzes auf die sonst üblichen zwei Jahre Karenzzeit einer so genannten Cooling-off-Periode, die den Einfluss ehemaliger Vorstände auf das diese in ihrer aktiven Vorstandstätigkeit kontrollierende Aufsichtsorgan begrenzen soll. Aus Sicht der SdK sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen solch außergewöhnlichen Verstoß gegen eine gute Unternehmensführung nicht gegeben. Sollte der derzeitige Aufsichtsrat Herrn Elgeti darüber hinaus gar für eine Rolle als „aktiver Aufsichtsratsvorsitzender“ in Ergänzung des Vorstandes vorsehen, so hielte die SdK dieses erst recht für verfehlt und würde den Abschluss eines Beratervertrages mit dem Kandidaten vorziehen.

Dessen ungeachtet gilt es festzuhalten, dass die SdK die „übliche“ cooling-off-Periode für zwei Jahren für deutlich zu kurz hält und nicht mitträgt.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsvorschlägen abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.