TOP 1 Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft auf die 3DS Acquisition AG mit Sitz in Frankfurt am Main gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) Ablehnung Begründung: Die SdK lehnt Beschlussvorlagen zu einem Squeeze-Out in jedem Fall, unabhängig von der Frage der Angemessenheit der Abfindung, ab. Es handelt sich, soweit sie nicht im öffentlichen interesse erfolgt, um den schwerstmöglichen Eingriff in die Rechtsstellung des Kleinaktionärs, der unseres Erachtens nicht mit der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik vereinbar ist. Das Bewertungsgutachten und der Prüfbericht weisen zahlreiche Punkte auf, die auf eine zu Lasten der Minderheitsaktionäre gehende Einschätzung hindeuten (Peergroupvergleich, Risikozuschlag, Wachstumsabschlag etc.). Der angebotene Abfindungspreis von 41 Euro je Aktie entspricht unserer Einschätzung nach nicht dem wahren Wert der Beteiligung. Hierfür spricht auch deutlich, dass der Kurs der RTT-AG im Oktober 2013 (also kurz vor Zutagetreten der Übernahmeabsichten von Dassault) bei gut 42 EUR lag -bei Kurszielen der Researchhäuser WGZ & Warburg von 46,5 bzw. 48 EUR. Letztere hatten in der Vergangenheit regelmäßig nur kurzzeitig Bestand, bis sie aufgrund der Geschäfts- und Kursentwicklung nach oben geschraubt werden mussten. Die zuletzt aufgetretene negative Geschäftsentwicklung dürfte zu erheblichen Teilen auch der anstehenden Umstrukturierung und deren Begleiterscheinungen geschuldet sein und, wie auch der Prüfbericht - der die originäre Planungsrechnung der RTT AG für 2014 bis 2021 und 2022 bis 2025 als plausibel bestätigt- nur von vorübergehender Natur sein. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|