TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) und des Konzernlageberichts der GK SOFTWARE AG für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Die Ausschüttungsquote beträgt gemessen am Konzernjahresüberschuss stolze 74,46% und liegt damit oberhalb der von der SdK geforderten Bandbreite von 40% bis 60%. Zur Euphorie (vgl. TOP 3 und 4) besteht dennoch kein Anlass, da es die Verwaltung geschafft hat, den Konzernjahresüberschuss im Vorjahresvergleich um 42% einzudampfen, und der Konzernjahresüberschuss von 2012 war schon gemessen am Erfolg der Vergangenheit alles andere als berauschend. Hinzu kommt, dass aus dem AG-Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres die Dividenden nicht geleistet werden kann, sondern hierbei ein Teil des Gewinnvortrages verwendet werden muss. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Dividende ein Beruhigungsinstrument; dies sollte die Verwaltung aber nicht mit \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Ruhigstellung\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" verwechseln. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Zustimmung Begründung: Die Verwaltung konnte hinsichtlich des Umsatzes nicht nur an alte Zeiten anknüpfen, sondern diese übertreffen. Allerdings gilt es kritisch, mahnend und warnend anzumerken, dass von dieser Umsatzsteigerung nicht nur nichts auf Ergebnisebene angekommen ist, sondern sich das Ergebnis trotz ca. 48%-iger Steigerung um ca. 42% reduziert hat. Dies liegt schlicht und ergreifend daran, dass die Kosten um 50% gestiegen und sich das Finanzergebnis um sage und schreibe 362% verschlechtert hat und stark negativ war. Dem Vorstand soll allerdings die Gelegenheit eingeräumt werden, binnen Jahresfrist nachzuweisen, dass man sich nicht nur auf Kosten des Ergebnisses Umsatz hinzugekauft hat, dies insbesondere da angabegemäß die Kosten auch durch Einmaleffekte belastet sein soll und sich das AG-Ergebnis im Vorjahresvergleich deutlich verbessert hat. Die Einmaleffekte sind aber aufgrund der suboptimale Berichterstattung nicht respektive nur schwer zu identifizieren und in der Summe zu quantifizieren. Insofern wäre es leserfreundlich gewesen, diese in einer zusammenfassenden Übersicht darzustellen. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Ablehnung Begründung: Ungeachtet der schlechten Unternehmensleistung als solcher (vgl. TOP 3) ist es schlicht nicht hinnehmbar, dass die Vorstände bereits mit € 990.000,00 mehr an Fixum erhalten als überhaupt als Konzernjahresüberschuss ausgewiesen wird. Dass dann auch noch die vollen variablen Bezüge gewährt werden, obgleich das Ergebnis um 42% eingebrochen ist, mit einer EK-Rendite von ca. 2,1% nach Steuern gemessen am EK zum 31.12.2012 nicht annähernd die Kapitalkosten mit 8,55% vor Steuern verdient worden sind, und dann noch mit der Begründung, es seien alle Ziele erreicht worden, kann einen fast sprachlos werden lassen. Aber eines kann hierzu doch gesagt und getan werden: Die Ziele waren eindeutig nicht ambitioniert genug und die Entlastung wird verweigert. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2014 Ablehnung Begründung: Die Abschlussprüfer haben für das abgelaufene Geschäftsjahr für sonstige Leistungen Honorare in Höhe von € 53.000 und für Steuerberatungsleistungen Honorare in Höhe von € 115.000,00 erhalten, wohingegen sich die Honorare für die reine Prüfungstätigkeit auf € 102.000,00 belaufen. Damit machen die Honorare für Beratungsleistungen 164,71% des Prüfungshonorares aus; allein die Honorare für die besonders sensiblen Steuerberatungsleistungen machen 112,75% des Prüfungshonorares aus. Angesichts der aktuellen Diskussionen um die generelle Trennung von Prüfung und Beratung, schon allein um nur jeglichen Anfang eines jeglichen Verdachtes der Gefährdung der Unabhängigkeit aufkommen zu lassen, ist diese Praxis schlicht unverständlich und inakzeptabel und entspricht allem, nur nicht den Anforderungen und Erwartungen an eine good corporate governance. Der Aufsichtsrat wird hiermit aufgefordert, umgehend einen Vorschlag für einen neuen, anderen Abschlussprüfer zu machen. TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat Zustimmung Begründung: Gegen den Kandidaten bestehen keine Bedenken. Es muss an dieser Stelle allerdings gerügt werden, dass die Gesellschaft - anders als es mittlerweile übliche und gute Gepflogenheit ist - im Vorfeld der HV keine weitergehende Angaben zur Qualifikation und zum Werdegang des Kandidaten macht. Es wird ausdrücklich angeregt, derartigen Informationen zukünftig bei AR-Wahlen im Vorfeld der HV - sei es in der Einladung selbst sei es auf der Internetseite - zu erteilen. TOP 7 Genehmigtes Kapital Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Die Gesellschaft verfügt derzeit nach teilweiser Ausnutzung des bestehenden Genehmigten Kapitals bereits über mehr als 42% des Grundkapitals mit ebenso großer Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss. Die neue Beschlussvorlage erhöht diesen Beschluss auf 50% des Grundkapitals mit ebenso großem Bezugsrechtsausschluss. Die SdK trägt Kapitalvorratsbeschlüsse mit Bezugsrecht bis zu 25% des Grundkapitals und ohne Bezugsrecht bis zu 10% mit, wobei alle Kapitalvorratsbeschlüsse zusammengerechnet werden. Unter den Voraussetzungen, dass sowohl ein Bezugsrecht als auch ein Überbezugsrecht eingeräumt wird, trägt die SdK derartige Beschlüsse bis zu 50% des Grundkapitals mit; unten den Bedingungen, dass den Aktionären in der HV nach Ausnutzung eines derartigen Vorratskapitals sowohl der sog. Sachgründungsbericht als auch das/die Bewertungsgutachten zur Information und Vorbereitung auf die nachfolgende HV als Pflichtunterlage zugänglich gemacht wird, trägt die SdK Kapitalvorratsbeschlüsse zum Zwecke der Sacheinlage bis zu 25% des Grundkapitals mit. Selbstredend werden zur Bestimmung dieser Grenzen auch hierbei alle Kapitalvorratsbeschlüsse zusammengerechnet. Die Gesellschaft überschreitet diese Grenzen. Dessen ungeachtet kann gegenwärtig aber auch gar keine Notwendigkeit für eine derartige Veränderung gesehen werden, nachdem das bestehende genehmigte Kapital nur zu einem geringen Betrag ausgeschöpft ist und auch noch fast drei Jahre läuft. TOP 8 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG: Einfügung eines neuen Absatzes 7 in § 4 der Satzung Zustimmung Begründung: Diese Maßnahme zur Erhöhung der Aktionärsschutz und der Attraktivität der Aktie als Investment und damit zur Förderung der Aktienkultur ist uneingeschränkt als aktionärsfreundliche Maßnahme und damit als Bollwerk der gut organisierten, übernächtigten Enteignungsindustrie uneingeschränkt zu begrüßen. Ergänzend darf auf die ausgesprochen gute Begründung zu TOP 8 in der Einladung zur HV verwiesen werden. TOP 9 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der GK SOFTWARE AG: Einfügung eines neuen Absatzes 8 in § 4 der Satzung Zustimmung Begründung: Es darf auf die Begründung zu TOP 8 verwiesen werden. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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