Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 18.06.2014



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013 sowie der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben für das Geschäftsjahr 2013

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns des Geschäftsjahres 2013

 

Ablehnung.

 

Begründung: Die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 12 Cent je Aktie entspricht einer Ausschüttungsquote in Höhe von 16,2% bezogen auf den Konzernjahresüberschuss. Dies stellt für reife Unternehmen wie die Wirecard AG aus Sicht der SdK eine zu geringe Ausschüttungsquote dar. Angebracht wären aus Sicht der SdK rund 40%.  

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung.

 

Begründung: Die Entwicklung der Gesellschaft ist insgesamt als positiv zu bewerten. Für die Zukunft bestehen aufgrund von Themen wie Mobile Payment gute Aussichten. Kritisch wird jedoch wie in den Vorjahren die hohe Differenz zwischen dem Konzernergebnis und Jahresüberschuss auf Holding Ebene gesehen.

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung.

 

Begründung: In insgesamt vier Sitzungen hat der Aufsichtsrat die Arbeit des Vorstandes überwacht. Es gibt keinen erkennbaren Grund, die Entlastung für das zurückliegende Geschäftsjahr zu verweigern.

 

 

TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

 

Zustimmung.

 

Begründung: Ernst & Young gehört zu den renommiertesten Wirtschaftsprüfungsunternehmen weltweit. Es spricht nichts gegen die Wahl zum Abschlussprüfer der Gesellschaft. Der Anstieg des an Ernst & Young gezahlten Honorars für sonstige Leistungen in 2013 muss jedoch kritisch beobachtet werden.    

 

TOP 6
Neuwahl zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung.

 

Begründung: Herr Henseler gehört bereits dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an. Als Unternehmensberater scheint dieser über die nötigen Qualifikationen zu verfügen. Es spricht nichts gegen dessen Wahl.

 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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