TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die PULSION Medical Systems SE und den Konzern, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Verwaltungsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2013 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der PULSION Medical Systems SE für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Soweit dies zu beurteilen ist, ist der Verwaltungsrat seiner Kontrollfunktion in ausreichendem Maße nachgekommen. Allerdings ist hier die geringe Ausschüttungsquote zu hinterfragen (siehe TOP 4). TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Direktors der PULSION Medical Systems SE für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Der Umsatz konnte im Geschäftsjahr um 5% gesteigert werden, der Jahresüberschuss sogar um 23%, was für eine erfolgreiche Unternehmensführung spricht. Im selben Zeitraum konnte der Aktienkurs um 88% gesteigert werden, wohingegen der Referenzindex Prime Standard Pharma and Healthcare lediglich um 24 % hinzugewinnen konnte. Hingegen muss die sehr geringe Ausschüttungsquote auch gegenüber dem Vorstand kritisch angemerkt werden. TOP 4 Verwendung des Bilanzgewinns Ablehnung Begründung: Die von der Gesellschaft vorgeschlagene Dividende entspricht einer Ausschüttungsquote von 3,75%. Dies liegt deutlich unter der von der SdK geforderten Ausschüttungsquote von 40 bis 60% gemessen am Konzernjahresergebnis. Selbst unter Berücksichtigung, dass Pulsion Medical ein Wachstumsunternehmen ist, erscheint die Partizipation des Aktionariats am erzielten Gewinn des Unternehmens zu gering. Aus diesem Grund ist der Vorschlag der Verwaltung abzulehnen. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten der Gesellschaft Zustimmung Begründung: PwC hat offensichtlich in den letzten Jahren jeweils ordentlich geprüft. Auch betreibt PwC kaum Beratungsleistungen. Es ist jedoch für 2015 ein Wechsel der Prüfgesellschaft anzusprechen, da PwC mittlerweile seit 9 Jahren den Abschluss bei der Pulsion Medical System SE überprüft. TOP 6 Unterrichtung über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft Keine Abstimmung erforderlich TOP 7 Ersatzwahlen zum Verwaltungsrat Ablehnung Begründung: Grundsätzlich scheinen die vorgeschlagenen Kandidaten Herr Jacqui sowie Herr Mayer bezüglich ihrer fachlichen Kompetenz aus Sicht der SdK durchaus geeignet zu sein. Allerdings ist es aus Sicht der SdK fragwürdig, ob die beiden Kandidaten aufgrund ihrer weiteren Aufsichtsratsmandate über genügend zeitliche Ressourcen verfügen, um gewissenhaft die Beratungs- und Kontrollfunktion im Aufsichtsrat der Pulsion Medical System SE ausführen zu können. Daher wird die SdK die vorgeschlagenen Kandidaten voraussichtlich ablehnen. Sollten die Kandidaten allerdings glaubhaft darlegen können, dass sie genügend zeitliche Ressourcen für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Pulsion Medical Systems SE aufwenden können, so behält sich die SdK vor dem Wahlvorschlag der Verwaltung zu folgen. TOP 8 Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in Bezug auf die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats Ablehnung Begründung: Ein zusätzlicher Sitz im Verwaltungsrat würde den Einfluss der Maquet Medical Systems AG (Getinge AB) noch zusätzlich erhöhen und so die Interessensvertretung der Kleinaktionäre im Verwaltungsrat verringern. Auch sollte darüber hinaus eine nachvollziehbare Begründung für die Erweiterung des Aufsichtsrates dem Aktionariat zunächst vorgelegt werden. TOP 9 Wahl zum Verwaltungsrat Ablehnung Begründung: Der zur Wahl vorgeschlagene Kandidat Herr Viebke ist aufgrund seiner fachlichen Kompetenz durchaus für den Verwaltungsrat geeignet. Allerdings lehnt die SdK Herrn Viebke aus den in TOP 8 genannten Gründen ab. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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