Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 22.05.2014



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 TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, des Vergütungsberichts und der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB (einschließlich des Corporate Governance Berichts) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

 

Keine Abstimmung erforderlich.

  

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung 

 

Begründung: Die vorgeschlagene Dividende von 0,4 Euro je Aktie liegt nur knapp unter 40% des Jahresüberschusses. Die Gesellschaft strebt weiterhin ein überdurchschnittlich starkes Wachstum an. Im Interesse einer soliden Bilanzpolitik sollte dieses unbedingt mit einer proportionalen Stärkung des Eigenkapitals unterlegt werden. Die Gewinnthesaurierung ist dabei einer Kapitalerhöhung vorzuziehen. Insofern kann von der generell von der SdK geforderten Ausschüttungsquote von 40-60% in diesem Fall abgewichen werden.

  

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Zustimmung 

 

Begründung: Verantwortungsvolle Arbeit mit gutem operativen Erfolg. 

  

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung:  Der Aufsichtsratsbericht zeugt von einer intensiven Auseinandersetzung mit den Belangen der Gesellschaft und der verantwortungsvollen Ausübung der Kontrollfunktion. 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers

 

Ablehnung

 

Begründung: Ernst & Young prüft die Gesellschaft seit über 10 Jahren. Zudem entfielen vom Gesamthonorar des Abschlussprüfers in Höhe von 2,566 Mio. Euro nur 1,157 Mio. Euro auf Abschlussprüfungen. 1,162 Mio. Euro wurden für Steuerberatungsleistungen berechnet und 0,247 Mio. Euro für Sonstige Leistungen und somit ca. 55% gemessen am Honorarvolumen für die Abschlussprüfung. Die SdK fordert die generelle Trennung von Prüfung und Beratung, trägt aber allenfalls Honorarvolumina von 25% gemessen am Prüfungshonorar für Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung mit.

 

TOP 6
Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts:

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Gesellschaft verfügt bereits über eine genehmigtes Kapital, das ca. 58% am Grundkapital ausmacht mit genauso hohem Bezugsrechtsausschluss. Eine Ermächtigung mit weiterem Bezugrechtsausschluss ist nicht angezeigt. Die SdK trägt Bezugsrechtsausschlüsse unter Einbezug aller in Vorratskapitalia enthaltenen derartigen Ausschlüsse bis zu 10% des Grundkapitals mit, dieser Wert ist allein mit den bestehenden Vorratskapitalia um ein Vielfaches überschritten. Darüber hinaus hält die SdK eine Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien überhaupt erst diskussionsfähig, wenn eine angemessene Dividende, die zwischen 40% und 60% des Konzernjahresüberschusses liegt, bezahlt wird. Darüber hinaus wird angesichts der Wachstumspolitik und der damit verbundenen notwendigen EK-Stärkung eine derartige Ermächtigung mit den weitreichenden Verwendungsmöglichkeiten - darunter auch die Einziehung - abgelehnt.

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung von bedingtem Kapital und entsprechende Satzungsänderungen (Bedingtes Kapital 2014):

 

Ablehnung

 

Begründung: Auch wenn die aktuelle Beschlussvorlage eine Absenkung von gegenwärtig 50% am Grundkapital auf ca. 16% eine deutsche Verbesserung darstellt, darf nicht verkannt werden, dass damit eine Laufzeitverlängerung bis 2019 einhergeht und damit zusammen mit dem bestehenden Vorratskapital dann immer noch 74% am Grundkapital ausmacht. Die SdK trägt Kapitalvorratsbeschlüsse mit Bezugsrecht von insgesamt 25% und ohne Bezugsrecht bis zu 10% mit, wobei alle Vorratskapitalia - seien diese bedingte oder genehmigte - zusammengezählt werden. Es ist auch kein Argument, dass die jetzige Beschlussvorlage eine Verbesserung zum Status Quo ist, zum einen weil die Laufzeit des neu zu beschließenden Kapitals bis 2019 ausgestaltet ist und zum anderen auch das alte bedingte Kapital ersatzlos aufgehoben werden könnte (TOP 7 lit.a).

Der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ist aber allein auch schon deswegen abzulehnen, weil diese auch gegen Sacheinlagen begeben werden können, was die SdK ablehnt.

 

TOP 8
Beschlussfasung über die Zustimmung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrages mit der United Internet Ventures AG

 

Zustimmung

 

Begründung:Der Vertrag dient lediglich der Anpassung an veränderte gesetzliche Regelung über die Organschaft. Offen bleibt, warum angesichts ohnehin bestehender Verlustausgleichsverpflichtung nach § 302 Abs. 2 AktG die Gelegenheit nicht zugleich genutzt worden ist, um eine Erweiterung auf einen Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag vorzunehmen.
 

 

TOP 9
Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Internet AG als abhängiger Gesellschaft

 

Zustimmung

 

Begründung: Die rechtliche Absicherung des Bestehens der umsatzsteuerlichen Organschaft ist bei einer 100%-igen Tochter sicherlich eine vernünftige Erwägung. Erklärungsbedürftig bleibt allerdings, warum die Gesellschaft nicht zugleich auch eine Erweiterung auf die Ergebnisabführung vorgenommen hat. Nach § 302 Abs.1 AktG ist die herrschende Gesellschaft ohnehin - mit und ohne Ergebnisabführung - zum Verlustausgleich verpflichtet. Dann hätte es sich doch für einen Gleichlauf der Ergebnisse auf AG- und Konzernebene angeboten, zugleich auch eine Ergebnisabführung zu beschließen. 
 

 

TOP 10
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des bestehenden Beherrschungsvertrag mit der United Internet Ventures AG

 

Zustimmung

 

Begründung:Die steuerliche Optimierung im Rahmen von 100%-igen Konzerngesellschaften ist sicherlich eine vernünftige Erwägung. Erklärungsbedürftig bleibt allerdings, warum angesichts der ohnehin bestehenden Verlustausgleichsverpflichtung nach § 302 Abs.2 AktG nicht zugleich auch ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen respektive hierauf erweitert wird. Im Übrigen scheint die Gesellschaft über sog. Organschaftsverträge entweder nur die umsatzsteuerliche oder nur die ertragssteuerliche Organschaft abzusichern.

 

TOP 11
Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Telecommunication Service SE als Organgesellschaft

 

Zustimmung

 

Begründung:Die steuerliche Optimierung ist eine vernünftige ökonomische Erwägung; allerdings bleibt offen, warum trotz ohnehin bestehender Verlustausgleichspflicht nach § 302 Abs.2 AktG nicht zugleich ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen wird.
 

   

TOP 12
Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Beherrschungsvertrag vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Telecommunication Service SE als abhängiger Gesellschaft

 

Zustimmung

 

Begründung: s.o. vgl. Begründung zu TOP 9

 

  

TOP 13
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des bestehenden Gewinnabführungsvertrages mit der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH

 

Zustimmung

Begründung: vgl. Begründung zu TOP 8
 

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.