TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Ablehnung Begründung: Die Höhe der Ausschüttungen entspricht nicht den Maßstäben, die die SdK generell anlegt. Es soll eine Dividende von 0,50 € pro Aktie gezahlt werden. Das sind 8.187.639,50 €. Das sind lediglich 18,6% des Konzernergebnisses von 43.844.047,40 €. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Der Vorstand hat gute Arbeit geleistet. Der Umsatz wurde um 5,97% auf 317 Mio. € gesteigert, EBIT-Steigerung um 16,33% auf rd. 91 Mio. €. Das entspricht einer EBIT-Marge von 28,66%. Das Eigenkapital ist um 3,29% auf 484 Mio. € gestiegen. Die Eigenkapitalquote ist zwar mit 21,29% nicht sehr hoch, allerdings ist auf der hohe NAV von rd. 2,4 Mrd. € hinzuweisen. Der NAV je Aktie ist daher beachtlich und liegt bei 143,12 €. (Der Kurs der Aktie lag zum 31.12.13 bei 42 €.) Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Mehrheit der Stimmrechte von 88,21% bei der Stadt Köln liegt, die seit jeher eher gemeinnützige, soziale Ziele verfolgen. Es wird die Entlastung des Vorstands vorgeschlagen. .
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat ist seinen Verpflichtungen zur Überwachung und Beratung des Vorstands nachgekommen. Der Entlastung des Aufsichtsrats kann zugestimmt werden. TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Der Bericht des Prüfers ist umfassend und informativ. Gegen den Vorschlag, die KPMG zum Abschlussprüfer zu bestellen, ist nichts einzuwenden. TOP 6 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der Mietmanagementgesellschaft der GAG mbH Zustimmung Begründung: Die Mietmanagement KG (MGAG KG) wurde zum 31.12.2013 durch Aufhebung des Mietmanagementvertrages rückabgewickelt. Die MGAG KG wurde bereits aufgrund des im Jahre 2003 abgeschlossenen Sale-and lease-back-Geschäftes zu 100% durch die GAG beherrscht. Die GAG war alleinige Kommanditistin und wurde als Zweckgesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen. Ab 2014 ändert sich das Geschäftsmodell der MGAG KG dahingehend, dass die bisher an die GAG Servicegesellschaft mit beschränkter Haftung (GAG SG) vermieteten Immobilien nun selbst bewirtschaftet werden. Daher soll zwischen der GAG Immobilien AG und der MGAG mbH (durch Formwechsel aus der MGAG KG entstanden) ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden und die Gesellschaft soll zukünftig vollständig in den GAG Konzern integriert werden. TOP 7 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der Grund und Boden Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zustimmung Begründung: An der Grund und Boden GmbH ( GruBo) ist die GAG zu 62% und die Stadt Köln zu 38 % beteiligt. Der § 3 des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 13.7.2011 ist an neue Anforderungen anzupassen. Während § 3 des Vertrages in seiner derzeitigen Fassung lediglich den Wortlaut des § 302 AktG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2001 partiell wiedergibt, fordert § 17 KStG mittlerweile einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Eine entsprechende Anpassung ist durch die Änderung der Regelung in § 3 des Vertrages möglich. Dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird zugestimmt, da die Änderung rechtlich begründet ist. TOP 8 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der GAG Servicegesellschaft mit beschränkter Haftung Zustimmung Begründung: Der § 3 des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 5.5.2008 ist an neue steuergesetzliche Anforderungen anzupassen. Der § 3 des Vertrages in seiner derzeitigen Fassung gibt zwar die relevanten Passagen des § 302 AktG wieder, jedoch fordert § 17 KStG mittlerweile einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Eine entsprechende Anpassung ist durch die Änderung der Regelung in § 3 des Vertrages möglich. Dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird zugestimmt, da die Änderung rechtlich begründet ist. TOP 9 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der GAG Immobilien AG und der GBA Projektentwicklung GmbH Köln-Merheim Zustimmung Begründung: Die GAG hält 90% der Geschäftsanteile der GBA Projektentwicklung GmbH (GBA), die Grund und Boden GmbH hält die übrigen 10%. Der § 3 des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 9.7.2002 und Änderung vom 28.6.2010 ist an neue steuergesetzliche Anforderungen anzupassen. Der § 3 des Vertrages in seiner derzeitigen Fassung gibt zwar die relevanten Passagen des § 302 AktG wieder, jedoch fordert § 17 KStG mittlerweile einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. Eine entsprechende Anpassung ist durch die Änderung der Regelung in § 3 des Vertrages möglich. Dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird zugestimmt, da die Änderung rechtlich begründet ist. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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