TOP 1 Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses der ESSANELLE HAIR GROUP AG, des gebilligten Konzernabschlusses der ESSANELLE HAIR GROUP AG, des für den Jahresabschluss der ESSANELLE HAIR GROUP AG und für den Konzernabschluss zusammengefassten Lageberichts der ESSANELLE HAIR GROUP AG (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2013. Keine Beschlussfassung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Gewinnverwendung Zustimmung Begründung: Die vorgeschlagene Dividende liegt mit 48,93% des ausgewiesenen Bilanzgewinnes im Korridor dessen, was wir generell gutheißen. Gleichwohl ist diese Frage eh unerheblich, wenn es zum beantragten squeeze-out kommen sollte, da die Ausschüttungssumme ohnehin den Wert dessen mindert, was hinterher auszugleichen wäre. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Der Vorstand hat erfolgreich im Rahmen seines Aufgabenfeldes operiert, einen verteilbaren Gewinn erwirtschaftet und seine Aufgaben umgesetzt. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Ablehnung Begründung: Ein AR ist die Interessenvertretung ALLER Aktionäre. Sofern dieser AR einseitig die Interessen des einen Dominanzaktionärs gegen die Interessen aller anderen stützt, kann er mit unserer Entlastung nicht rechnen. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Ablehnung Begründung: Der Wortlaut der Einladung selbst geht davon aus, dass ein hier zu wählender Abschlussprüfer im Falle des squeeze-out-Vollzuges ohnehin nicht mehr zum Zuge käme. Insoweit es sich also um einen reinen Vorratsbeschluss für den Fall von Scheitern oder Verzögerung handelt, spricht gegen die Beauftragung der PwC - außer was immer gegen sie spricht - die zwar verminderte aber noch immer bedenkliche Höhe der Nebenbeauftragungen TOP 6 Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ESSANELLE HAIR GROUP AG auf die HairGroup AG mit Sitz in Düsseldorf (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) Ablehnung Begründung: Ein squeeze-out ist immer ein Akt der Enteignung - noch dazu ein solcher, der nicht dem Gemeinwohl dient; daher lehnen wir als SdK dergleichen immer ab. Des Weiteren bewahren wir uns damit die Chance, die Höhe einer tatsächlich angemessenen Abfindung im Wege der nachfolgenden Verfahren klären zu lassen. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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