TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB Keine Beschlussfassung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Mit dem vorgelegten Beschlussvorschlag schüttet die Gesellschaft ca. €24,00 Mio. und damit mehr als den Konzernjahresüberschuss (ca. € 16,00 Mio.) aus. Damit ist die von der SdK geforderte Bandbreite zwischen 40% und 60% des Konzernjahresüberschusses übertroffen. Allerdings gilt es zu klären, woher die Differenz zwischen Bilanzgewinn (AG-Ebene) und Konzernjahresüberschuss stammt. Sollte sich herausstellen, dass dieser Mehrbetrag aus der Substanz ausgeschüttet werden soll, wird die SdK die Zustimmung verweigern und stattdessen eine Reduktion auf den Konzernjahresüberschuss fordern. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Auch wenn die EK-Rendite mit mageren gut 2% nicht einmal die Kapitalkosten erwirtschaftet hat, muss dennoch gesehen werden, dass Konzernergebnis um ca. € 5,00 Mio. und damit um ca. 1/3 gesteigert werden konnte. Aufgrund des Geschäftsmodelles der Gesellschaft ist darüber hinaus zu bedenken, dass Kapital in Projekten /Projektentwicklungen gebunden, die nur von Zeit zu Zeit realisiert werden. In diesem Zusammenhang ist dann zu sehen, dass sowohl die Marktwerte des Immobilienvermögens auch der NAV nochmals deutlich gestiegen sind, bedauerlicherweise auch die Verschuldung. Hinsichtlich des NAV wird noch zu klären, wieviel dieser Steigerung auf die unternehmenseigenen Einbringung \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Unite\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" zurückgeht. Zu berücksichtigen ist sicherlich auch, dass über die kombinierte Bar-/Sachkapitalerhöhung die Kapitalbasis verbreitert worden ist und das so aufgenommene Kapital erst noch renditestark reinvestiert werden muss. Hierzu gilt es Aussagen von der Verwaltung auf der HV einzufordern. Ebenso wird die Sinnhaftigkeit der weiteren Unternehmensfinanzierung durch eine Unternehmensanleihe zu einem doch ambitionierten Zinssatz angesichts des Niedrigzinsumfeldes thematisiert werden müssen. Nach wie vor unbefriedigend sind die als eher intransparent wirkende Unternehmensstruktur sowie die vielfältigen geschäftlichen Beziehungen. Sollte sich auf der HV herausstellen, dass die Einbringung der Unite im Rahmen der Sachkapitalerhöhung auf keinem nachvollziehbaren Grund beruhte oder finanziell nicht angemessen war und/oder, dass der Vorstand an der Auftragsvergabe der Beratung der Kapitalerhöhung sowie der Unternehmensanleihe an den Abschlussprüfer maßgeblich beteiligt war, behält sich die SdK für diesen Fall eine Nichtentlastung vor. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Ausweislich des AR-Berichtes ist der Aufsichtsrat seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion nachgekommen und hat auch die richtigen Schwerpunkte gesetzt. Fraglich bleibt allerdings, ob gerade die Rechtsanwaltsgesellschaft, bei der der AR-Vorsitzende Partner ist, tatsächlich beauftragt werden musste. Es wäre ja nicht so, dass der Anwaltsmarkt sich durch Marktenge auszeichnet. Allerdings behält sich die SdK die Nichtentlastung vor, sollte sich auf der HV ergeben, dass der Aufsichtsrat den Abschlussprüfer mit der Beratung bezüglich der Kapitalerhöhung und Unternehmensanleihe beauftragt hat. Gleiches gilt, falls sich herausstellen sollte, dass die Einbringung der \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Unite\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" gegen Sachkapitalerhöhung nicht sinnvoll war. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts Ablehnung Begründung: Allein die Honorare für die sonstigen Leistungen machen mehr als 140% des Prüfungshonorares aus. Die SdK fordert die generelle Trennung von Prüfung und Beratung. Sie akzeptiert allenfalls und im Ausnahmefall Honorare für Leistungen außerhalb der Prüfung in Höhe von maximal 25% des Prüfungshonorares. Die hier an den Tag gelegte Praxis scheint alle Fesseln der Unternehmenshygiene abgestreift zu haben und die tatsächlichen Entwicklungen - jenseits gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen - zu verkennen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass aufgrund der Durchführung der Kapitalerhöhung eine Sondersituation bestand. Denn die Gesellschaft muss sich fragen lassen, warum ausgerechnet der Abschlussprüfer mit einer derartigen Thematik betraut werden muss. Noch viel bedenklicher ist die Einsetzung des Abschlussprüfers bei der Begebung der Unternehmensanleihe. Und: Für diesen Betrag hätte man sicherlich auch einen externe Fachmann, der nicht mit der Abschlussprüfung betraut gewesen ist, bekommen. Darüber hinaus prüft Rödl & Partner bereits mehr als zehn Jahre, so dass ein Wechsel überfällig ist. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsvorschlägen abgewichen werden.
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