TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der A.S. Création Tapeten AG zum 31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die A.S. Création Tapeten AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats.
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Zustimmung Begründung: Das Ergebnis je Aktie beträgt 0.48 EUR, die Dividende 0.25 EUR. Damit liegt die Ausschüttungsquote bei 52%, wogegen keine Einwände bestehen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Zustimmung Begründung: Das Ergebnis des Jahres 2013 ist alles andere als befriedigend. Der Gewinn ist drastisch eingebrochen, was mit einem allgemeinem Rückgang der Tapetenumsätze in den Zielmärkten, Anlaufschwierigkeiten mit dem neuen Werk in Russland, den Folgen der Insolvenzen von Praktiker/Max Bahr sowie Rückstellungen für das Kartellverfahren begründet wird. Der Vorstand scheint auf diese externen Einflüsse gebührend reagiert zu haben. Ob die ergriffenen Maßnahmen von Erfolg gekrönt werden, muss im nächsten Jahr kritisch beleuchtet werden. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Zustimmung
Begründung: Aus dem Bericht des Aufsichtsrats lässt sich entnehmen, dass dieser sich eingehend mit allen wichtigen Belangen der Gesellschaft befasst hat.
TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Die SdK begrüßt ausdrücklich, dass nach 10 Jahren der Abschlussprüfer gewechselt wird. Ob Ernst&Young neben der reinen Abschlussprüfung auch andere Leistungen für die Gesellschaft erbringt oder erbringen wird, wird auf der Hauptversammlung erfragt. TOP 6 Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat
Ablehnung
Begründung: Es ist nicht ersichtlich, welche besonderen Qualifikationen Herr Müller in den Aufsichtsrat einbringen würde. Für den Aufsichtsrat würde eine Person aus dem Bereich des Handels eher in Frage kommen als ein Ingenieur der seit vielen Jahren bei der Lufthansa aktiv ist. Darüber hinaus dürfte Herr Müller nicht die notwendige Zeit erübrigen können, da er sowohl Vorstand der LSG Lufthansa Service Holding AG ist und in sechs weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in- und ausländischen Kontrollgremien Mitglied ist. Nach Ansicht der SdK sollten operativ Tätige Personen nicht mehr als drei Mandate innehaben. TOP 7 Beschlussfassung über die Änderung der Satzungsbestimmung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (§ 14 Absätze 1 und 2 der Satzung)
Zustimmung
Begründung: Die feste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll von 9000 EUR auf 12500 EUR angehoben werden. Darüber hinaus soll der Aufsichtsratsvorsitzende künftig den dreifachen Betrag (statt dem doppelten) erhalten. Insgesamt erscheinen die Bezüge immer noch angemessen und nicht überhöht. Für Herrn Schneider verdoppelt sich allerdings die Grundvergütung von 18000 EUR jährlich auf 37500 EUR. Für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder erhöhen sich die Grundbezüge lediglich um weniger als 40%. Es entsteht der Eindruck, dass mit der Änderung vor allem der Einbruch der Dividendeneinnahmen von Herrn Schneider abgefedert werden soll (dieses Jahr nur noch knapp 200 TEUR statt fast 1 Mio im Vorjahr). Weiterhin ist Herr Schneider noch als Berater für die AG tätig. Es ist fraglich, ob die drastische Erhöhung der Vergütung des AR-Vorsitzenden angesichts des Gewinneinbruchs und dem Kartellverfahren gegen die Gesellschaft aktuell das richtige Signal ist.
TOP 8 Beschlussfassung über die Änderung der Satzungsbestimmungen zum Vorsitz in der Hauptversammlung (§ 17 Absatz 1 der Satzung) Zustimmung Begründung: Konkretisierung einer bestehenden Unsicherheit bezüglich der Versammlungsleitung in der Hauptversammlung. Es wird allerdings erfragt werden müssen, welche Regelung vorgesehen ist falls kein Aufsichtsratsmitglied vorhanden ist um den Versammlungsleiter zu bestimmen. Nach Auffassung der SdK sollte der Versammlungsleiter in diesem Fall von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Aktionäre gewählt werden. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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