TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2013/2014, des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2013/2014 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013/2014 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Zustimmung Begründung: P&I hat 2013 in allen Bereichen Rekordergebnisse erzielt: Umsatz + 18% und Ergebnis pro Aktie +3,3%. Dabei sticht vor allem die EBIT Marge von 32,4% heraus (2012 29,3%). Einzig die EK Quote ist von ca. 35% auf ca. 29% gesunken, was eine direkte Folge des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist und nicht dem Vorstand anzulasten ist. P&I hat weiter Kunden gewonnen und scheint strategisch gut positioniert zu sein, sowie attraktive Produkte zu haben. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Zustimmung Begründung: Die Strategische Positionierung des Unternehmens ist sehr gut. Die EK Quote noch akzeptabel. Der AR scheint seinen Kontrollpflichten nachgekommen zu sein. TOP 4 Wahlen zum Aufsichtsrat Enthaltung Begründung: Die zur Wahl stehenden AR vertreten den Großaktionär. Per se ist das üblich und akzeptabel. Die Vorliegenden Unterlagen sind nicht ausreichend, um die fachliche Eignung zu bewerten. Damit enthält sich die SdK, kann jedoch je nach Verlauf der HV ihre Entscheidung zu einer Ablehnung oder Zustimmung ändern. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015 Zustimmung Begründung: Die gesamte Höhe der Prüfleistungen ist zwar von € 162 Tsd. auf € 178 Tsd. recht deutlich angestiegen, bewegt sich aber immer noch im üblichen Rahmen. Sonstige nicht prüfungsrelevante Leistungen fielen in 2013 nicht an. TOP 6 Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Argon GmbH, München, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG Ablehnung Begründung: Die SdK lehnt jeden Squeeze out als eine Enteignung zugunsten anderer privater Dritter aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab. Ungeachtet der Frage der Angemessenheit der Barabfindung passt ein solcher Vorgang nach Auffassung der SdK nicht zur bundesrepublikanischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Die Angemessenheit der Barabfindung ist Gegenstand weiterer Prüfung. Davon, und auch vom Verlauf der HV hängt ab, ob ein Spruchverfahren namens der SdK eingeleitet wird. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genannten Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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