TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2013, des zu einem Bericht zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4; 315 Abs. 4 HGB Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Zustimmung Begründung: Der 3-köpfige Vorstand hat sehr gute Arbeit geleistet. Nordex besteht seit 28 Jahren und hat unter verschiedenen Managern wenig Fortüne gehabt. Seit der Neuausrichtung 2012 geht es merklich bergauf. Im Geschäftsjahr 2013 konnten nach Beseitigung von Altlasten die ersten Früchte geerntet werden. Die geplante Rückkehr in die Gewinnzone gelang, wie auch die Erreichung weiterer finanzieller und nicht finanzieller Ziele. Nordex schreibt wieder schwarze Zahlen. Die operative Ergebnismarge konnte deutlich verbessert werden, durch profitablere Projekte und strikte Kostenkontrolle. Die früher verlustbringenden Aktivitäten in Asien und Amerika sind an die dortige Nachfrage angepasst worden. Neue Produkte sind auf den Markt gebracht worden. Der Aktienkurs stieg von 2,99 Euro auf 9,60 Ende 2013. Das 1.Quartal ist ebenfalls hervorragend gelaufen und veranlasste den Vorstand Umsatz- und operative Ergebnisziele für das Gesamtjahr 2014 zu erhöhen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Nach vorliegenden Informationen hat der Aufsichtsrat die erfolgreiche Arbeit des Vorstands u.a. mit 6 Sitzungen begleitet und kam darüber hinaus mehrmals in seinen Ausschüssen (Präsidium, Prüfungsausschuss, Audit Committee, Ausschuss Strategie und Technik) zusammen. Er war in regelmäßigem Kontakt mit dem Vorstand und kam seinen Überwachungs- und Leitungsaufgaben intensiv nach. TOP 4 Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I, die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und des bisherigen Genehmigten Kapitals I und entsprechende Satzungsänderung Zustimmung Begründung: Es handelt sich hier um eine Neuauflage der Ermächtigung von 2011, die in Höhe von Euro 7.337.052 noch nicht ausgenutzt ist und aufgehoben werden soll. Unter der gesetzlichen längst zulässigen Frist (2019) soll die Erhöhung des Grundkapitals um 20% ermöglicht werden zu den üblichen Bedingungen. Auch wenn die SdK sogenannte \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Vorratsbeschlüsse\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" nicht unterstützt und sich grundsätzlich gegen den Ausschluss von Bezugsrechten wendet, stimmt sie in diesem Fall zu. Nordex ist mit der Ermächtigung von 2011 sehr umsichtig umgegangen, die in 2013 im Zuge einer Kapitalerhöhung genutzt wurde und ein wesentlicher Baustein in der erfolgreichen Refinanzierung der Gruppe war. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Ablehnung Begründung: Es besteht kein Zweifel daran, dass PricewaterhouseCoopers nicht die geforderten Qualifikationen eines Abschlussprüfers hat. Aber ausweislich des Geschäftsberichts entfielen neben Abschlussprüfungsarbeiten 31% vom Gesamthonorar auf Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen. Bereits im vergangenen Jahr wies die SdK daraufhin, dass zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der wichtigen Institution der Abschlussprüfung, eine strikte Trennung von Prüfung und Beratung erforderlich ist. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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