Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 02.07.2014



Firmendetails anzeigen





 Dieses Dokument ausdrucken



TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2013, des erläuternden Berichtes des Vorstandes zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB und des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes 2013

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Zahlung einer Dividende in Höhe von 0,16 Euro je Stammaktie und in Höhe von 0,21 Euro je Vorzugsaktie ist aus Sicht der SdK angemessen. In Bezug auf ein DVFA-Ergebnis pro Aktie in Höhe von 0,35 Euro entspricht die geplante Dividende einer Ausschüttungsquote in Höhe von 45,7% bezogen auf die Stammaktie und 60% je Vorzugsaktie.

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung.

 

Begründung: Die Gesellschaft ist insgesamt gut aufgestellt und wird konservativ geführt. Die Erweiterungsprojekte scheinen voranzukommen und die Vermietungsquote ist weiterhin auf hohem Niveau. Es gibt keinen Grund, die Entlastung zu verweigern.  

 

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung.

Begründung: In insgesamt vier ordentlichen Aufsichtsratssitzungen hat der Aufsichtsrat die Arbeit des Vorstands überwacht. Es ist kein Grund ersichtlich, der gegen eine Entlastung des Aufsichtsrates sprechen würde.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 sowie die gegebenenfalls beauftragte prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes zum 30. Juni 2014

 

Zustimmung.

 

Begründung: Deloitte & Touche gehört zu den renommiertesten Wirtschaftsprüfungskanzleien weltweit. Es spricht nicht gegen deren Bestellung zum Abschlussprüfer der Gesellschaft.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Änderung von § 19 der Satzung (Satzungsmäßige Erhöhung der Obergrenze für den aus der gesetzlichen Rücklage und den Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB bestehenden gesetzlichen Reservefonds

 

Ablehnung.

Begründung: Es ist nicht ersichtlich, warum die Gesellschaft von der gesetzlich vorgesehenen Grenze abweichen sollte, und hier eine höhere Rücklage bilden sollte, als gesetzlich vorgeschrieben. Sofern der Hintergrund auf der Hauptversammlung nicht näher erläutert wird, kann dieser Satzungsänderung nicht zugestimmt werden.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



 Dieses Dokument ausdrucken


Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.