Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 10.04.2014



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TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts für die Sky Deutschland AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013 einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs und den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 5, 315 Absatz 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

 

Zustimmung.

 

Begründung: Die Gesellschaft hat sich im vierten Jahr in Folge positiv entwickelt. Erstmals in der Geschichte von Sky konnte ein positives EBITDA erzielt werden. Die strategische Aufstellung von Sky hat sich in den letzten Jahren stark verbessert. Mittlerweile dürfte Sky im Pay-TV Segment in Deutschland  mit seinem umfangreichen Angebot eine unanfechtbare Stellung einnehmen. Bis auf die genaue Prognose, wann auch „unterm Strich“ schwarze Zahlen geschrieben werden, gibt es aktuell nicht viel zu bemängeln in Bezug auf die Arbeit des Vorstands.  

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

 

Ablehnung.

 

Begründung: Der Aufsichtsrat stand zwar dem Vorstand im abgelaufenen Geschäftsjahr stets beratend zur Seite und hat dessen Arbeit überwacht. Jedoch kann aus Sicht der SdK keine Entlastung erteilt werden, da der Aufsichtsrat auch für die Festlegung der Vergütung des Vorstands zuständig ist. Diese ist bei Sky deutlich zu bemängeln. Neben der absoluten Höhe von insgesamt 11,1 Mio. Euro ist auch der hohe Unterschied bei der Entlohnung zwischen dem Vorstandsvorsitzenden und seinen drei Kollegen zu bemängeln. Mehr als 50% der Gesamtvergütung entfallen auf den Vorstandsvorsitzenden. Zwar sind die operativen Erfolge der Vergangenheit außerordentlich erfreulich, jedoch verdient die Gesellschaft bisher kein Geld. Daher wäre es sinnvoller, die Vergütung zunächst ans Ertragsniveau anzupassen und erst ex-post, nachdem (nachhaltig) schwarze Zahlen geschrieben worden sind, eventuell eine „Erfolgsprämie“ zu zahlen bzw. die Vergütungen anzupassen. Dabei gilt es, eine faire Verteilung innerhalb des Vorstands vorzunehmen.   

 

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

 

Ablehnung.

 

Begründung: Die KPMG AG hat neben ihrem Honorar aus der Abschlussprüfung noch weitere Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten für die Sky AG in nennenswerter Größe erzielt. Dies beeinträchtigt potentiell die Unabhängigkeit des vorgeschlagenen Prüfers. Somit kann einer Wahl der KPMG AG, trotz deren fachlicher Qualifikation, nicht zugestimmt werden.

 

 

TOP 5
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung / Ablehnung.

 

Begründung: Generell scheinen alle Kandidaten fachlich geeignet zu sein, um zu einem Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden zu können. Jedoch weisen sowohl Herr Murdoch als auch Herr Rösch eine hohe Anzahl an vergleichbaren Mandaten aus, was bezüglich dieser Personen zur Ablehnung des Beschlussvorschlages durch die SdK führt. Aus deSicht der SdK ist deshalb bei diesen beiden Kandidaten zunächst zu klären, in wie weit diese zeitlich überhaupt in dem Umfang zur Verfügung stehen können, wie es nötig ist, um das Amt als Aufsichtsrat sinnvoll ausfüllen zu können.

 

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahres der Gesellschaft und eine entsprechende Änderung der Satzung in § 19 (Geschäftsjahr, Rechnungslegung)

 

 

Zustimmung.

 

Begründung: Da das Geschäftsjahr von Sky im vierten Quartal zu Weihnachten seinen Höhepunkt zu verzeichnen hat, macht eine Umstellung des Geschäftsjahrs Sinn, da damit die Prognosequalität der Gesellschaft gesteigert werden kann und auch eine Entzerrung der Arbeitsbelastung in einigen Abteilungen erreicht werden kann.

 

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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