TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der WMF AG mit Lagebericht der Gesellschaft sowie des gebilligten Konzernabschlusses mit Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2013 und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2013 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2013 Ablehnung Begründung: Der neue Vorstand hat die Gewinn-Ausschüttungsquote auf 27,8% des Konzernergebnisses abgesenkt; in den früheren Jahren lag diese Quote zwischen 40 und 60 %. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Obwohl der Alt-Vorstand wohl eher mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft und den damit verbundenen zusätzlichen Zahlungen beschäftigt war und die Erfolgszahlen im Konzern rückläufig sind, sollte der neue Vorstand entlastet werden. Deshalb wir die SdK die Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstande beantragen. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Ablehnung Begründung: Zum einen hat der Aufsichtsrat den ausscheidenden Vorständen rund 5 Millionen € Zahlungen bewilligt, die in keinem Verhältnis zum Geschäftserfolg in 2013 stehen. Zum anderen verfolgen 5 Aufsichtsräte weitere ähnliche Funktionen, die die von der SdK als Obergrenze empfohlenen maximal drei Mandate überschreiten. In der Tat haben sich die Pflichten und Anforderungen an Aufsichtsräten bei börsennotierten AGs in den letzten Jahren sehr stark erweitert - ebenso ihre Verantwortung gegenüber den Aktionären – so dass eine höhere Zahl von Mandaten die Qualität der Leistung unserer Aufsichtsräte nicht unbedingt verbessert. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Es wurden keine Umstände bekannt, die der Wiederwahl des Abschlussprüfers entgegenstehen. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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