TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec AG zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die Evotec AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Ablehnung Begründung: Der ausgewiesene Verlust ist inakzeptabel. Selbst wenn man berücksichtigt, dass dieser Verlust ausschließlich auf Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögensgegenstände beruht und daher nicht „cashwirksam“ ist, zeichnen diese Abschreibungen ein Bild vielfacher Fehlannahmen und -planungen sowie fehlerhafter Markteinschätzungen. Erfolgreiche Geschäftstätigkeit sieht anders aus. Die Entlastung kann daher nicht erteilt werden. Sollte sich auf der HV herausstellen, dass im Zusammenhang mit den behaupteten Verstößen gegen § 26a WpHG auch gegen den Vorstand insgesamt oder einzelne Mitglieder ermittelt wird oder ermittelt worden ist, würde die SdK den Antrag auf Vertagung der Entlastung der betroffenen Personen bis zur endgültigen Klärung stellen; würde diesem Antrag nicht stattgegeben werden, müsste die Entlastung verweigert werden. Eine Verweigerung der Entlastung hätte es auch zur Folge, wenn der Vorstand oder einzelne Mitglieder bereits strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich rechts-kräftig zur Verantwortung gezogen worden sein sollten; in diesem Falle würde zusätzlich der Antrag auf Einzelentlastung gestellt werden. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Ablehnung Begründung: Angesichts eines Verlustes von ca. € 25,00 Mill. ist der AR-Bericht geradezu nichtssagend und dreht sich im Wesentlichen um gesetzeswiederholende Ausführungen zur generellen Verortung und Pflichtenkreis des AR, Darstellung in der Veränderung der Personalia sowie um die Befassung mit Aktienoptionsplänen. Mit der Frage nach einem belastbaren Jahresergebnis hat sich offenbar keiner belastet. Angesichts des Verlustes von ca. € 25,00 Mill. durch Abschreibungen hätte man doch ein Wort dazu vernehmen dürfen, wann der AR zum ersten Male von diesen Problemen erfahren hat, und welche Maßnahmen der AR als Überwachungsorgan getroffen hat. Es findet sich auch kein Hinweis darauf, ob über eine Reduktion der Vorstandsgehälter angesichts des desaströsen Ergebnisses nachgedacht worden ist, stattdessen sind wie selbstverständlich variable Gehaltsbestandteile bezahlt worden. Auch dass sich kein Wort im AR-Bericht zu den behaupteten Kettenverstößen gegen § 26a WpHG findet, ist eher befremdlich. Dafür hat der AR dem Aktionär BVF (Biotechnology Value Fund) über die Ausnutzung eines genehmigten Kapitals den Weg zu einem parallelen Aktienerwerb mit der Folge geebnet, dass BVF nunmehr ca. 18% der Aktien besitzt und damit einen neuen Machtblock darstellt. Bei dieser Sachlage kann dem Aufsichtsrat keine Entlastung erteilt werden. TOP 4 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Die SdK begrüßt die externe Rotation nach 10 Jahren Prüfungsdauer/-tätigkeit. Gegen die Bestellung von E&Y bestehen keine Bedenken. TOP 5 Neuwahl zum Aufsichtsrat Zustimmung/Ablehnung Begründung: Zustimmung: Gegen die Kandidaten Prof. Dr. Plischke, Herr Bernd Hirsch und Frau Prof. Dr. Löw-Friedrich bestehen keine Bedenken. Ablehnung Den Kandidaten Dr. Walter Wenninger, Dr. Claus Braestrup, und Prof. Dr. Herrling, kann keine Zustimmung erteilt werden, da die SdK eine ordnungsge-mäße Erfüllung der Aufgaben aufgrund der Mandatsanzahl als nicht gegeben erachtet. Die SdK hält bei sog. operativen AR-Kandidaten maximal 3 Mandate, bei nicht operativen AR-Kandidaten maximal fünf AR-Mandate für beherrschbar. Diese Anzahl überschreiten die benannten Kandidaten.
TOP 6 Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 12 (Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats) Ablehnung Begründung: Offensichtlich erfolgte eine grundsätzliche Neuausrichtung der AR-Vergütung erst im Rahmen der letzten HV 2013. Ungeachtet der Frage, ob eine Erhöhung überhaupt angemessen ist, ist ein derartiges Beschlussbegehren in der jetzigen Verfassung der Gesellschaft und der erbrachten Leistung – auch des AR – im Jahre 2013 als zeitlich grob verfehlt und aus diesem Grunde abzulehnen. TOP 7 Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 5 Abs. 4 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2014) Ablehnung Begründung: Ausweislich der alles andere als gut lesbaren und transparenten Darstellung im Geschäftsbericht (Seite 74) verfügt die Gesellschaft ohne die vorliegende Beschlussvorlage über zwei bedingte Vorratskapitalia im Gesamtvolumen von € 57.782.524 und somit in Höhe von ca. 44% des Grundkapitals, wobei davon auszugehen ist, dass in derselben Höhe aufgrund des Charakters als „bedingtes“ Kapital das Bezugsrecht ausgeschlossen ist. Die weitere Beschlussvorlage soll eine Ermächtigung von weiteren 25% des Grundkapitals mit ebenso großer Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss erteilt werden. Die SdK trägt Kapitalvorratsbeschlüsse insgesamt – unter Zusammenrechnung aller Vorratskapitalia – mit Bezugsrecht bis zu einem Volumen von 25%, ohne Bezugsrecht mit einem Volumen bis zu 10% mit. Damit sind die von der SdK geforderten Kriterien nicht eingehalten. Darüber hinaus hat die letzte Kapitalerhöhung aus einem Kapitalvorratsbeschluss nicht zur Konfirmation des in die Verwaltung gesetzten Vertrauens in den verantwortungsvollen Umgang geführt. Vielmehr wurden neue Machtblöcke geschaffen und befördert. Diese Art und Weise des Umganges mit einen Vertrauens-vorschuss enthaltenen Ermächtigungen findet nicht die Zustimmung der SdK. Darüber hinaus haben die letzten unternehmerischen Aktivitäten nicht gerade von einer Beurteilungsstärke bei Akquisitionen gezeugt (vgl. die immensen Abschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter), so dass die Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung auch gegen Sacheinlage gerade nicht indiziert ist. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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