TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, der Lageberichte für die LEONI AG und den Konzern, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bzw. § 315 Abs. 4 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Ablehnung Begründung: Die Gesellschaft schüttet dieses Jahr 1€ Dividende aus, im letzen Jahr 1,50 €. Die Ausschüttungsquote beträgt 31 %. Die Eigenkapitalquote wurde gesteigert auf ca. 35 %. Die Gesellschaft strebt grundsätzlich die Ausschüttung von 1/3 des Konzernergebnisses als Dividende an. Es wäre durchaus eine Quote von 40% vom Konzernergebnis machbar. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Der Vorstand hat im schwierigen Umfeld gut gearbeitet. Es wurde erheblich investiert. Wegen hoher Anlauf- und Umbaukosten ist der Jahresüberschuss um ca. 50 Mio. abgesackt. Das Jahr 2013 soll ein Übergangsjahr gewesen sein. Die Jahre 2014 und 2015 sollen besser werden. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand gut überwacht und beraten. Trotz einem Einbruch beim Konzernergebnis, welches die Ursache vor allem in hohen Anlauf- und Umbaukosten hat, ist Entlastung zu erteilen. Das Jahr 2013 wird als Übergangsjahr angesehen. Das Jahr 2014/15 soll wieder an frühere Ergebnisse angeknüpft werden. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2014 Ablehnung Begründung: In der Hauptversammlung muss gefragt werden, wie lange die Abschlussprüfungsgesellschaft schon das Unternehmen prüft. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Prüferleistungen setzt die SdK eine Quote von 25% der sonstigen Leistungen zum Abschlussprüfhonorar als Maßstab für die Zustimmung oder Ablehnung der jeweiligen vorgeschlagenen Abschlussprüfungsgesellschaft. Die sonstigen Leistungen lagen bei 60%. TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des neuen Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Ablehnung Begründung: Die Vorstandsvergütung besteht aus einem fixen und einem variablen Anteil. Eine absolute Obergrenze der Vorstandsvergütung ist festgelegt. Ebenso gibt es ein paar Absicherungsmechanismen im Falle der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage. Das neue Vergütungssystem ab 2015 (Geschäftsbericht Seite 117) erhält als kurzfristige Vergütungskomponente (Jahresbonus), einen Zielkorridor von 0 – 110%. Die Zahlung erfolgt bei Erreichung der Ziele und ist bemessen an der Aufgabe, Leistung, Jahresüberschuss + EBIT-Marge des Konzerns. Das Fixum ist die Untergrenze der Vorstandvergütung und ist angemessen im Vergleich zu anderen MDAX-Unternehmen. Die variablen Vergütungsanteile (mittelfristige Vergütungskomponente-Jahresbonus) und die langfristige Vergütungskomponente (Bonusbank) sind jeweils nach oben absolut begrenzt und können bis auf 0 sinken. Die mittelfristige Vergütungskomponente berücksichtigt einen drei Jahres Zeitraum und ist auf Nachhaltigkeit angelegt. Die Gesamtvergütung ist für jedes Vorstandsmitglied in jedem Jahr der Vertragslaufzeit durch eine absolute Obergrenze nach oben begrenzt. Diese Grenze wird allerdings nicht angegeben. Die seitherige leistungsorientierte Versorgungszusage wird durch eine beitragsorientierte Versorgungszusage ersetzt. Die SdK ist gegen die Beteiligung an der Altersversorgung der Vorstandsmitglieder durch die Gesellschaft. TOP 7 Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung der Ergebnisabführungsverträge mit der LEONI Bordnetz-Systeme GmbH und der LEONI Kabel Holding GmbH Zustimmung Begründung: Mit den Vereinbarungen soll den Änderungen des Körperschaftssteuergesetzes Rechnung getragen werden, um die Fortführung der steuerlichen Organschaften zu gewährleisten. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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