TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts des Vorstands für die R. STAHL Aktiengesellschaft (R. STAHL AG) und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Keine Abstimmung erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Das Unternehmen schüttet ca. 39 % vom Konzernergebnis aus. Die Gesellschaft verfolgt eine kontinuierliche Dividendenpolitik. Wie im letzten Jahr sollen 1,00 € ausgeschüttet werden. Die Ausschüttungsquote betrug im letzten Jahr 41 %. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Das Unternehmen konnte Marktanteile gewinnen. Die Gesellschaft hat den Umsatz um 15 Mio. € steigern können. Das Ergebnis konnte um ca. 1,1 Mio. im Konzern gesteigert werden. Die Gesellschaft schüttet eine Dividende wie im letzten Jahr aus. Die Gesellschaft hat einen hohen liquiden Mittelbestand und es wurden hohe Investitionen getätigt. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand gut beraten und überwacht. Das Unternehmen konnte Umsatz und Ergebnis steigern. Eine Dividende wird wie im letzten Geschäftsjahr ausgeschüttet. Die Gesellschaft hat hohe Investitionen getätigt. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Zustimmung Begründung: Die Abschlussprüfungsgesellschaft ist noch keine 10 Jahre im Unternehmen. Das Verhältnis der sonstigen Beratungsleistungen zum Abschlussprüferhonorar liegt unter der von der SdK gezogenen Grenze von 25%. TOP 6 Klarstellungs- und Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag Zustimmung Begründung: Im Hinblick auf neue steuerliche Reglungen (§17 Körperschaftssteuergesetz) ist es sinnvoll, einzelne Regelungen des hierzu bestehenden Gewinnführungsvertrages anzupassen. Dies liegt u.a. aus steuerlichen Gründen im Interesse der Gesellschaft. Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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